BGH · VIII ZB 87/03 vom 07.10.2003
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mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom 6. Das Amtsgericht hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 € verurteilt worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 2.200 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für den Fall hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine Berufung aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigt heraussteilen sollte.