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BGH · VIII ZB 87/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 87/02

November 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 15. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
2721ZBunzulässigBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 87/02
27. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.789,52 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Hübsch	Dr.	Beyer	Dr. Leimert
 Wiechers	Dr.	Freilesen