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BGH · VIII ZB 86/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 86/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtZPOSicherungZBunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 86/02
vom 4. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1,522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 290.000,00 €
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen
 Dr. Beyer