Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 12. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 85/02 BESCHLUSS 5. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.065,07 € (= 2.083,09 DM). Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Hübsch Dr. Freilesen Dr. Beyer