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BGH · VIII ZB 84/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 84/11

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 -Kassenzeichen 780012128096- sowie die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 80/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar auf- einander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts wird auf die Ausführungen unter II 1, 2 und 4 des im Parallelverfahren VIII ZB 80/11 ergangenen Beschlusses des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 3 GKG
Itzehoe19ZBErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 84/11
vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 -Kassenzeichen 780012128096- sowie die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012 die Rechtsbeschwer-
de des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. August 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 unter Zugrundelegung des vom Senat auf 748,86 € festgesetzten Beschwerdewertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 90 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 80/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar auf-
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einander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen.
2	1.	Die Erinnerung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist je-
doch nicht begründet. Insoweit sowie hinsichtlich der vom Beklagten gerügten (angeblichen) Nichtbescheidung seines Antrags vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts wird auf die Ausführungen unter II 1, 2 und 4 des im Parallelverfahren VIII ZB 80/11 ergangenen Beschlusses des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen.
3	2.	Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführun-
gen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2012.
Ball	Dr.	Hessel	Dr.	Achilles
 Dr. Fetzer	Dr.	Bünger
 Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.08.2011 - 9 S 65/11 -