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BGH · VIII ZB 83/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 83/02

Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZBMärzBundesgerichtshofWiechersBeschlußBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 83/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2002
	in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. März 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert