Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 6. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 82/02 BESCHLUSS 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 65,09 € (127,30 DM) Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; §§ 575 Abs. 1 S. 1, 575 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Woist Dr. Freilesen