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BGH · VIII ZB 81/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 81/09

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. 3 Nach dem Hinweis des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kläger die Klage gegen diesen zurückgenommen und die Räumungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. 7 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO Art. 101 GG § 21 GKG § 240 ZPO
ZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 81/09
vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 15. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
Gründe:
I.
1	Die	Beklagten zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kläger ein Haus in
B.	zu einer monatlichen Miete von 610 € gemietet. Der (frühere) Be-
klagte zu 1 ist in dem am 13. März 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3 zu dem Insolvenzverwalter bestellt worden.
-3-
2	Mit Schreiben vom 2. September 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen eines zwei Monatsmieten übersteigenden Zahlungsrückstands fristlos. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Letztere hat er darüber hinaus auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2 am 15. Dezember 2008 zugestellt worden. Kurz zuvor, am 10. Dezember 2008, war auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3	Nach	dem	Hinweis	des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in
 Besitz genommen habe, hat der Kläger die Klage gegen diesen zurückgenommen und die Räumungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert.
4	Das	Amtsgericht	hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die Unterbrechung
 des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Oktober 2009 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei.
5	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz	1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2
-4-
Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGHZ 154, 200, 201).
6	Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ aaO, 202 ff.).
7	Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
8	Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängiger Pro-
zess gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332, Tz. 9 ff.).
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Milger
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 C 353/08 -LG Schwerin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 242/09 -