* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 80/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 80/09

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 121 ZPO
ProzesskostenhilfeBeiordnungZBZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 80/09
vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht
 in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 - X S 32/07, juris, Tz. 4).
-3-
2	Einer	Entscheidung	über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zu dem 28. Januar 2010 läuft.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Hessel
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 01.04.2009 - 7 C 483/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 65 S 168/09 -