Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere „sofortige Beschwerde“ der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs.4 GVG, § 574 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die „sofortige Beschwerde“ der Beklagten gegen den Beschluss der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. August 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 € Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere „sofortige Beschwerde“ der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 574 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Freilesen Dr. Leimert Hermanns Dr. Woist