BGH · VIII ZB 77/03 vom 06.08.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
November 2002 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 mit der Maßgabe eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Beklagte zu 1 für sämtliche Monate ab August 2003 nachweist, daß die geschuldete monatliche Bruttomiete von 293,56 € bis zu dem 3. mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits dem Beklagten zu 1 ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstrek-kung unter der Bedingung steht, daß der Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht geleistet hat. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, daß der Beklagte zu 1 innerhalb der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt und das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag entgegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Aus der vom Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich der bei Ausspruch der Kündigung am 11. Ob der laufend seit November 2001 bestehende Mietrückstand die von der Klägerin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt, kann nach dem gegenwärtigen Stand nicht ohne weiteres bejaht werden, son-