* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 72/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 72/10

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 19. Es hat der Beklagten die Kosten ihrer Säumnis und von den weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten 81 % und dem Kläger 19 % auferlegt. Hierauf gestützt hat der Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3.489,50 € nebst Zinsen gegen die Beklagte beantragt. Das Landgericht hat die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.940,72 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (539,50 € netto bei einem Gegenstandswert bis 35.000 €) in Ansatz gebracht. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 W RVG zu einer anteiligen Kürzung der von dem Kläger angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 W RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs.4 W RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG beanspruchen kann. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 15a RVG § 577 ZPO
KostenRVGZBVerfahrensgebührKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 72/10
vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2009 zu erstattenden Kosten auf 437 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2009 festgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Streitwert: 437 €
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	haben um Ansprüche des Klägers aus einem Leasingver-
trag über einen Pkw gestritten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. März 2009 sein am 22. Mai 2008 verkündetes Versäumnisurteil zu Ziffer 1 in Höhe von 27.997 € und zu Ziffer 2 in Höhe von 1.125 €, jeweils nebst Zinsen, auf-
-3-
rechterhalten und das Versäumnisurteil im Übrigen, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat der Beklagten die Kosten ihrer Säumnis und von den weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten 81 % und dem Kläger 19 % auferlegt. Hierauf gestützt hat der Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3.489,50 € nebst Zinsen gegen die Beklagte beantragt. In seinem Ansatz, dem ein Gegenstandswert von 35.847,46 € zugrunde lag, war eine 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.172,60 € netto enthalten. Das Landgericht hat die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.940,72 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (539,50 € netto bei einem Gegenstandswert bis 35.000 €) in Ansatz gebracht. Die vom Kläger mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer ungekürzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter.
2	Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.
3	1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 W RVG zu einer anteiligen Kürzung der von dem Kläger angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 W RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung auf Altfälle nicht anwendbar sei. Denn nach § 60 Abs. 1 RVG komme es auf das bisherige Recht an, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Bei § 15a RVG handele es
-4-
sich nach den Gesetzesmaterialien um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung der Rechtslage.
4	2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5	Die	Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass der Kläger von
 der Beklagten gemäß § 15a RVG die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebührverlangen kann.
6	Nach	nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
§ 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 -VI ZB 47/10, juris, Rn. 4; vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW2009, 3101 Rn. 8; vom 10. August 2010 -VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283 Rn. 9 f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 unter [II] 2 b). Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG beanspruchen kann.
7	3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur
 Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden.
Ball
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 12.06.2009 -60 57/08 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 W 158/09 -