Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Anträge des Beklagten vom 30. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass er die Rechtsbeschwerde mangels Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts nunmehr selbst begründen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 71/15
vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:100516BVIIIZB71.15.0
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten vom 30. Januar 2016 und 20. April 2016 ("Beschwerde" gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts; erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde) werden abgelehnt.
Gründe:
1 Die Beiordnung eines Notanwalts ist nach dem Gesetz (§ 78b Abs. 1
ZPO) nur möglich, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat, woran es vorliegend fehlt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass er die Rechtsbeschwerde mangels Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts nunmehr selbst begründen könnte.
Ebenso wenig liegt darin eine Gehörsverletzung oder bestünde Anlass für eine Wiedereinsetzung.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 31.03.2015 -IC 258/14 -LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.08.2015 - 22 S 56/15 -