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BGH · viii zb 70/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 70/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier am 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beschäftigte, sonst sehr zuverlässige und genaue Bürovorsteherin vergessen hatte, die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf den 4. Mai 1981 verfügte "Genaufrist" in den Fristenkalender einzutragen, obwohl sie die Eintragung durch ihr Handzeichen auf der mit dem EingangsStempel versehenen Urteilsausfertigung bestätigt hatte. Die Vorlage der Akten in der Sache der Kläger sei nur unterblieben, weil die verfügte "Genaufrist" nicht eingetragen worden war. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht nur auf einem Verschulden von Büropersonal der Anwaltspraxis, sondern auf dem Unterlassen zu demutbarer Maßnahmen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruhe, die unter den gegebenen besonderen Umständen geboten gewesen seien und zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört hätten. Die besonderen Umstände sieht das Berufungsgericht vor allem darin, daß die Rechtsmitteleinlegung auf den Tag des Fristablaufs Denn im vorliegenden Fall hat sich nicht die mit der Fristnotierung auf den letzten Tag verbundene Gefahr verwirklicht, daß unvorhergesehene Störungen und Verhinderungen des Rechtsanwalts zeitlich nicht mehr aufgefangen werden können. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß irgendwelche Schwierigkeiten für die Wahrung der Berufungsfrist eingetreten wären, wenn die Bürovorsteherin die "Genaufrist" eingetragen hätte und die Akten dementsprechend dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden wären: Demgegenüber wäre eine besonders auf die Sache abgestellte Einzelanweisung, wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Oberlandesgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 222 ZPO
GenaufristBerufungsfristBerufungsgerichtBürovorsteherinBeschlußKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 70/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Landwirts Hans-Heinrich von Fi in S
2.	der Ehefrau Maria von FBI, geb. B in S
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. BB -
gegen
1.	den Campingplatzhalter Willi Vl( in
2.	die Ehefrau Lissy Mgeb. in
 Auf dem Si !, Auf dem
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr.
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier am 10. März 1982
beschlossen:
Der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1981 wird aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1981 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 1. April 1981 zugestellt; die Berufungsfrist lief am 4. Mai 1981 ab. Die Rechtsmittelschrift der Kläger ging jedoch - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag ■ erst am 15. Mai 1981 beim Berufungsgericht ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger glaubhaft gemacht, daß die schon jahrelang in der Kanzlei
 
ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beschäftigte, sonst sehr zuverlässige und genaue Bürovorsteherin vergessen hatte, die von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf den 4. Mai 1981 verfügte "Genaufrist" in den Fristenkalender einzutragen, obwohl sie die Eintragung durch ihr Handzeichen auf der mit dem EingangsStempel versehenen Urteilsausfertigung bestätigt hatte. Hingegen sei die auf den 21. April 1981 verfügte Vorfrist ordnungsgemäß eingetragen und die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt an diesem Tag vorgelegt worden. Am 4. Mai 1981 habe die Angestellte R||Bfc der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger, die die in Urlaub befindliche Bürovorsteherin vertrat, alle auf diesen Tag notierten Sachen vorgelegt. Die Vorlage der Akten in der Sache der Kläger sei nur unterblieben, weil die verfügte "Genaufrist" nicht eingetragen worden war.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
1. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht nur auf einem Verschulden von Büropersonal der Anwaltspraxis, sondern auf dem Unterlassen zu demutbarer Maßnahmen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruhe, die unter den gegebenen besonderen Umständen geboten gewesen seien und zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört hätten. Die besonderen Umstände sieht das Berufungsgericht vor allem darin, daß die Rechtsmitteleinlegung auf den Tag des Fristablaufs
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hinausgeschoben worden war und der Ablauf der Notfrist in einen Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen fiel, die nach § 222 Abs. 2 ZPO gesetzlich vom Fristende ausgenommen sind (der 1. Mai 1981 war ein Freitag, die Berufungsfrist endete also am folgenden Montag).
2. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Kläger zu
 Recht.
Es braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen die volle Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, insbesondere zur Notierung einer Vorfrist, begründen kann (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62, LM ZPO § 233 Fc Nr. 20 - VersR 1962, 838; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73, VersR 1973, 840). Denn im vorliegenden Fall hat sich nicht die mit der Fristnotierung auf den letzten Tag verbundene Gefahr verwirklicht, daß unvorhergesehene Störungen und Verhinderungen des Rechtsanwalts zeitlich nicht mehr aufgefangen werden können.
Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß irgendwelche Schwierigkeiten für die Wahrung der Berufungsfrist eingetreten wären, wenn die Bürovorsteherin die "Genaufrist" eingetragen hätte und die Akten dementsprechend dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden wären:
Die Berufungsschrift war einfach anzufertigen, der Auftrag an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bedurfte nur eines Telefonanrufs von Lüneburg nach Celle.
Die Fristversäumung hatte ihre Ursache vielmehr darin, daß die ordnungsgemäß auf den 4. Mai 1981 verfügte Genaufrist überhaupt nicht in den Fristenkalender eingetragen worden ist. Demgegenüber wäre eine besonders auf die Sache abgestellte Einzelanweisung, wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1969 - VI ZB 19/68 (VersR 1969, 544, 545) in Erwägung zieht - etwa auf Vorlage zu einer bestimmten Tageszeit oder durch persönliche Aushändigung -, ins Leere gegangen. Der von der Bürovorsteherin begangene Fehler hätte sich bei normalem Verlauf der Dinge allerdings nicht ausgewirkt, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt die "Genaufrist" z.B. in einem zusätzlich geführten persönlichen Kalender notiert hätte. Eine solche Sicherheit svorkehrung zu verlangen, wäre jedoch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Denn in bezug auf die erforderlichen und ausreichenden Maßnahmen zu ihrer Kontrolle weist die "Genaufrist” keine Besonderheiten auf. Der Rechtsanwalt kann daher wie sonst auch die Fristkontrolle seinem zuverlässigen und gut überwachten Personal überlassen.
Es ist glaubhaft gemacht, daß die Bürovorsteherin in der Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte. Die ihr trotzdem unterlaufene Fehlleistung kann ein den Klägern zuzurechnendes Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) nicht begründen.
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3. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Oberlandesgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos geworden (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, NJW 1968,
107), und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann
Dr. Skibbe
 Treier