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BGH · viix zb 69/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viix zb 69/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Dr. Skibbe und Treier am 25. Oktober 1981 beim Berufungsgericht ein, und zwar zugleich mit einem Antrag, wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Zur Behandlung des Schriftsatzes, nachdem er in der Kanzlei abgesetzt worden war, ist folgendes glaubhaft gemacht; soweit hierbei Einzelheiten erstmals in der Beschwerdeschrift und den mit ihr vorgelegten eidesstatt- Der Schriftsatz, den Rechtsanwalt R^^ als Sachbearbeiter diktiert hatte, wurde von Rechtsanwalt Dr. unterschrieben, dem am Nachmittag des 5. Rechtsanwalt Dr. hatte zunächst diesen Schriftsatz unterzeichnet (ohne den Vermerkzettel zu entfernen) und legte die danach unterschriebene Berufungsbegründung in dasselbe Fach einer Unterschriftsmappe, in welchem schon der mit dem Vermerkzettel versehene Schriftsatz lag. Frl. Ro^HI bemerkte beim Fertigmachen der Post nicht, daß sich unter dem Vorgang ./. in der Mappe noch ein Schriftsatz befand, nämlich die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, der dann auch nicht mehr rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat mit dein angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Recht versagt - und demgemäß auch die verspätet begründete Berufung verworfen -, weil bei der Handhabung des Postausgangs im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht hinreichend sicher gewährleistet war, daß die zwar rechtzeitig fertiggestellte Berufungsbegründung auch noch am selben Tag zu dem Oberlandesgericht (Nachtbriefkasten) gebracht wurde. Sie kann etwa darin bestehen, daß die zuverlässige Hilfskraft auf die Frist hingewiesen wird und entsprechend einer allgemeinen Anweisung die Berufungsbegründung in einen besonders gekennzeichneten Umschlag zu stecken und diesen einem der Sozien des Anwaltsbüros oder dem Bürovorsteher zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts zu übergeben hat (vgl. Es liegt nicht schon darin, daß derjenige Mitarbeiter, der eine Fristsache bearbeitet hat, sich gegen Feierabend bei dem mit der Erledigung der Post beauftragten Auszubildenden durch Rückfrage vergewissert, daß die Fristsache zu dem Gericht gegangen ist bzw. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, daß die bloße Erwähnung des Betreffs verbunden mit dem Hinweis, in der Sache müsse noch am selben Tag ein fristwahrender Schriftsatz zu dem Gericht gebracht werden, selbst bei einer zuverlässigen Hilfskraft nicht ausreicht, um die richtige Zuordnung sicherzustellen, auf welches der in der Aüsgangspost befindlichen Schreiben sich der Hinweis bezieht; es fehlt der einer Zwangsläufigkeit nahekommende organisatorische Ablauf.Eine andere Beurteilung könnte im konkreten Fall geboten sein, wenn schon Rechtsanwalt Dr. W«p Frl. Ro^HHk ausdrücklich auf den Fristablauf in der Berufungssache hingewiesen hätte oder der Schriftsatz durch Vermerk der Frist auf seinem ersten Blatt oder einem fest genug angebrachten Hinweiszettel gekennzeichnet gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFräuleinBerufungsgerichtBerufungsbegründungSchriftsatzSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viix zb 69/8i	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Schfl^BpB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K. Sch^HHETTAm	W	in
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
gegen
 Firma	OHG,	vertretendurch	den	persönlich
 haftenden Gesellschafter Alberto OflHÜB. PI in DdHHR (V|H|), I\
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Dr. Skibbe und Treier am 25. Januar 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
1. Die Beklagte hatte gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 14. Mai 1981 Berufung eingelegt, mit dem sie zur Zahlung von 5.000,— EM verurteilt und ihre Widerklage in Höhe von 588,69 IM - ebenso wie eine Hilfswiderklage - abgewiesen worden war. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 5. Oktober 1981 ab. Die Begründungsschrift wurde an diesem Tag im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fertiggestellt, ging jedoch erst am 7. Oktober 1981 beim Berufungsgericht ein, und zwar zugleich mit einem Antrag, wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Zur Behandlung des Schriftsatzes, nachdem er in der Kanzlei abgesetzt worden war, ist folgendes glaubhaft gemacht; soweit hierbei Einzelheiten erstmals in der Beschwerdeschrift und den mit ihr vorgelegten eidesstatt-
liehen Versicherungen enthalten sind, handelt es sich um eine auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 23^ Abs. 1 ZPO zulässige nachträgliche Erläuterung und Ergänzung unvollständiger Angaben (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80, VersR 1981, 61, 62):
Der Schriftsatz, den Rechtsanwalt R^^ als Sachbearbeiter diktiert hatte, wurde von Rechtsanwalt Dr. unterschrieben, dem am Nachmittag des 5. Oktober 1981 ausgehende Post in mehreren Unterschriftsmappen vorgelegt wurde. Unter anderem befand sich in der Post auch ein Schriftsatz in einer Sache	./. GflBHB, der noch
 am selben Tag beim Amtsgericht CflM abgegeben werden mußte; er war mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerkzettel versehen. Rechtsanwalt Dr.	hatte	zunächst	diesen
 Schriftsatz unterzeichnet (ohne den Vermerkzettel zu entfernen) und legte die danach unterschriebene Berufungsbegründung in dasselbe Fach einer Unterschriftsmappe, in welchem schon der mit dem Vermerkzettel versehene Schriftsatz lag. Gegen 16.30 Uhr gab Rechtsanwalt Dr.	die
 Unterschriftsmappen der Auszubildenden Frl. Ro^HB zur weiteren Erledigung. Frl. Ro^HI bemerkte beim Fertigmachen der Post nicht, daß sich unter dem Vorgang	./. GflMB
in der Mappe noch ein Schriftsatz befand, nämlich die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, der dann auch nicht mehr rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist. Zu diesem Versehen kam es, obwohl Rechtsanwalt R^^
Frl. Kogmam Nachmittag des 5. Oktober fragte, ob noch jemand zu dem Gericht gehe; in Sachen SchmdMV ./•
N(das ist die vorliegende Sache) sei heute Fristablauf. Als Frl. RoQMV verneinte, daß noch jemand zu
 
y
Gericht gehe, antwortete Rechtsanwalt R^), dann würde er den Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einwerfen.
Hierauf erwiderte Frl. RoflHB sinngemäß, wenn der Schriftsatz nur eingeworfen werden müsse, würde sie das auch erledigen. Damit war Rechtsanwalt R^^ einverstanden.
Das Berufungsgericht hat mit dein angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO), aber nicht begründet.
2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Recht versagt - und demgemäß auch die verspätet begründete Berufung verworfen -, weil bei der Handhabung des Postausgangs im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht hinreichend sicher gewährleistet war, daß die zwar rechtzeitig fertiggestellte Berufungsbegründung auch noch am selben Tag zu dem Oberlandesgericht (Nachtbriefkasten) gebracht wurde. Da sich die Beklagte ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) nicht erfüllt.
Zu den Vorkehrungen, die der Rechtsanwalt für die Einhaltung von Fristen treffen muß, gehört auch die Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1976 -VI ZB 12/76, VersR 1977, 331 m.w.N.). Sie kann etwa darin bestehen, daß die zuverlässige Hilfskraft auf die Frist
 hingewiesen wird und entsprechend einer allgemeinen Anweisung die Berufungsbegründung in einen besonders gekennzeichneten Umschlag zu stecken und diesen einem der Sozien des Anwaltsbüros oder dem Bürovorsteher zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts zu übergeben hat (vgl. den Fall, der dem in NJW 1975, 1362 veröffentlichten Senatsurteil vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 187/74 zugrundelag). In dieser Sache ist ein zuverlässiges System der Ausgangskontrolle nicht glaubhaft gemacht worden.
Es liegt nicht schon darin, daß derjenige Mitarbeiter, der eine Fristsache bearbeitet hat, sich gegen Feierabend bei dem mit der Erledigung der Post beauftragten Auszubildenden durch Rückfrage vergewissert, daß die Fristsache zu dem Gericht gegangen ist bzw. noch gebracht wird; sonstige Vorkehrungen für eine systematische Ausgangskontrolle sind nicht dargetan worden. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, daß die bloße Erwähnung des Betreffs verbunden mit dem Hinweis, in der Sache müsse noch am selben Tag ein fristwahrender Schriftsatz zu dem Gericht gebracht werden, selbst bei einer zuverlässigen Hilfskraft nicht ausreicht, um die richtige Zuordnung sicherzustellen, auf welches der in der Aüsgangspost befindlichen Schreiben sich der Hinweis bezieht; es fehlt der einer Zwangsläufigkeit nahekommende organisatorische Ablauf. Eine andere Beurteilung könnte im konkreten Fall geboten sein, wenn schon Rechtsanwalt Dr. W«p Frl. Ro^HHk ausdrücklich auf den Fristablauf in der Berufungssache hingewiesen hätte oder der Schriftsatz durch Vermerk der Frist auf seinem ersten Blatt oder einem fest genug angebrachten Hinweiszettel gekennzeichnet gewesen wäre. Dies war jedoch nicht geschehen. Demgegenüber kommt es nicht auf den vom Berufungsgericht
 noch besonders herausgestellten Gesichtspunkt an, daß der wohl in der Sache	./. Gf|HV> aber nicht in der
 Berufungssache verwendete Hinweiszettel sogar die Gefahr mit sich brachte, Frl. Ro^pHfe würde wegen der unterschiedlichen Handhabung die Eilbedürftigkeit des Begründungsschriftsatzes nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Braxmaier	Hoffmann	Merz
 Dr. Skibbe
 Treier