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BGH · VIII ZB 68/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 68/05

1 Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. 2 Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. 3 Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Woist Vorinstanzen zu VIII ZB 68/05:

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Dresden21statthaftZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 68/05 VIII ZB 69/05	BESCHLUSS
	vom
	5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai und 21. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2	Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
-3-
3	Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch dann
 nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).
Dr. Deppert
 Ball
Dr. Leimert
 Wiechers
Dr. Woist
 Vorinstanzen zu VIII ZB 68/05:
AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2005 -142 C 10117/04 -LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2005 - 4 T 422/05 -Vorinstanzen zu VIII ZB 69/05:
AG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2005 -140 C 7868/04 -LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 T 970/04 -