Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz am 16. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die gegen den angefochtenen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung, die die Berufung als unzulässig verwarf, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, beruht somit auf einer Verletzung rechtlichen Gehöres. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte in erster Linie geltend, daß die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Frist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei, und beantragt vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht hätte dann möglicherweise festgestellt, daß die Berufung rechtzeitig eingegangen oder daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben war. bei dem es sich ersichtlich um die Berufungsbegründung handelt, in den "Gerichtsbriefkasten Ziviljustizgebäude Hamburg 36" eingeworfen und am 19. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 67/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Marianne Jj 1 r \, Oi itraße M in Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: gegen die Firma GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Josef Milch- straße 28 in Hamburg 13, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: / Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz am 16. Dezember 1981 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Oktober 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Die Beklagte hatte gegen das am 3. August 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1981 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Innerhalb der bis 15. Oktober 1981 laufenden Begründungsfrist kam eine Berufungsbegründung nicht zu den Akten. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß vom 28. Oktober 1981 die Berufung, ohne die Beklagte zuvor 3 zu hören. Die gegen den angefochtenen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Zwar sieht § 519 b ZPO eine Anhörung der Partei vor Verwerfung der Berufung nicht vor. Die Pflicht zur Anhörung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 = NJW 1980, 1095). Die angefochtene Entscheidung, die die Berufung als unzulässig verwarf, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, beruht somit auf einer Verletzung rechtlichen Gehöres. 2. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte in erster Linie geltend, daß die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Frist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei, und beantragt vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfrist zu gewähren. Hätte das Berufungsgericht vor Verwerfung der Berufung die Beklagte gehört, so hätte diese das Vorbringen der Beschwerde vor der Beschlußfassung des Berufungsgerichts gebracht. Das Berufungsgericht hätte dann möglicherweise festgestellt, daß die Berufung rechtzeitig eingegangen oder daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben war. Nunmehr hat sich überdies herausgestellt, daß am 15. Oktober 1981 ein als "Materielle Berufung" bezeichneter Schriftsatz, bei dem es sich ersichtlich um die Berufungsbegründung handelt, in den "Gerichtsbriefkasten Ziviljustizgebäude Hamburg 36" eingeworfen und am 19. Oktober 1981 bei einem anderen Senat des Berufungsgerichts eingekommen war. 3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Merz