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BGH · VIII ZB 67/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 67/12

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21. Oktober 2012 vom Berufungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Er hat hierzu vorgetragen, dass er die bei ihm seit fast sechs Monaten tätige Fachangestellte S. September 2012 angewiesen habe, an der ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung noch einige Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz sodann neu auszudrucken. sei ferner aufgegeben worden, die erste Fassung zu vernichten, ihm die neu ausgedruckte Fassung zur Unterschrift vorzulegen und diese sodann an das Berufungsgericht zu faxen. nungsgemäß unterschriebene neue Fassung der Berufungsbegründung vernichtet und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht gefaxt. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 14. 3 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Wiederein- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs.1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). 7 Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht zuzurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechselung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. 8 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass es sich bei Frau S. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Fristablauf ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Um eine solche Ergänzung - und nicht um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes - handelt es sich bei den weiteren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12. die Anweisung nicht vergessen, sondern sie rechtzeitig, wenn auch aufgrund der Verwechselung der Schriftsätze fehlerhaft ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO Art. 2 GG § 233 ZPO
FristBerufungsgerichtZBBerufungZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 67/12
vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. November 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juni 2012 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.018 €.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat	die	auf	Zahlung von Betriebskosten gerichtete Klage
 abgewiesen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begrün-
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dung der Berufung ist bis zu dem 24. September 2012 verlängert worden. Am letzten Tag der Frist ist beim Berufungsgericht eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen. Nachdem er am 2. Oktober 2012 vom Berufungsgericht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden war, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 16. Oktober 2012 unter Beifügung einer unterschriebenen Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, dass er die bei ihm seit fast sechs Monaten tätige Fachangestellte S.	am	24.	September	2012	angewiesen	habe,	an	der	ihm	zur
 Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung noch einige Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz sodann neu auszudrucken. Frau S. sei ferner aufgegeben worden, die erste Fassung zu vernichten, ihm die neu ausgedruckte Fassung zur Unterschrift vorzulegen und diese sodann an das Berufungsgericht zu faxen. Aufgrund eines Versehens habe Frau S.	indes	die	ord-
nungsgemäß unterschriebene neue Fassung der Berufungsbegründung vernichtet und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht gefaxt. Diesen Vortrag hat Frau S.	in	einer von der Klägerin vorgelegten eides-
stattlichen Versicherung von Frau S. bestätigt.
2	Das	Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit
 Beschluss vom 14. November 2012 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
3	Zur	Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Wiederein-
setzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Es könne dahinstehen, ob die der Angestellten S.	erteilte Einzelanweisung die Anforderungen der
 Rechtsprechung erfülle, obwohl keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden
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seien, dass sie nicht in Vergessenheit gerate. Denn von einem fehlenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Verwechselung der Schriftsätze und der darauf beruhenden Fristversäumung sei hier schon deshalb nicht auszugehen, weil dieser innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen habe, dass sich die mit der Übersendung des Schrittsatzes betraute Angestellte, die sich offenbar noch in der Probezeit befunden habe, bisher als zuverlässig erwiesen habe.
4	Die	frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie
 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO).
5	1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBI. 2011, 865
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Rn. 6; vom 12. Juni 2012 -VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).
7	Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht die Fristversäumung allein auf einem der Klägerin nicht zuzurechnenden Verschulden seiner Angestellten S. . Denn diese hat die ihr erteilte Einzelanweisung, den ursprünglichen Entwurf der Berufungsbegründung nach Einfügung der angeordneten Korrekturen und Neuausdruck zu vernichten und die neue Fassung nach Einholung der Unterschrift an das Berufungsgericht zu faxen, fehlerhaft ausgeführt, indem sie infolge einer Verwechselung der Schriftsätze das Original vernichtete und den nicht unterschriebenen Entwurf an das Berufungsgericht faxte. Wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, trifft den Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer bislang zuverlässig arbeitenden Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte. Auf die sonstigen in der Kanzlei für die Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen kommt es dann nicht an (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. März 2012 -VIIIZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 mwN).
8	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass es sich bei Frau S. um eine hinreichend erprobte und bisher als zuverlässig erwiesene Kraft handele, die er mit
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der Ausführung dieses (einfachen) Auftrags betrauen durfte, ohne weitere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Denn er hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass Frau S.	über eine Ausbildung als Fachan-
gestellte verfüge und bei ihm seit fast sechs Monaten tätig sei. Darüber hinaus hat er im Schriftsatz vom 12. November 2012 ausdrücklich vorgetragen, dass Frau S. seit ihrer Anstellung am 1. April 2009 zuverlässig gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass die Wiedereinsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Fristablauf ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 -XIIZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, sowie vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17). Um eine solche Ergänzung - und nicht um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes - handelt es sich bei den weiteren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 2012 zur Zuverlässigkeit der Angestellten S..
9	Auf	die	weitere	vom Berufungsgericht erwogene Frage, ob der Prozess-
bevollmächtigte der Klägerin hinreichende Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass die per Einzelanweisung angeordnete Übermittlung der Berufungsbegründung nicht in Vergessenheit gerate, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Büroangestellte S. die Anweisung nicht vergessen, sondern sie
 rechtzeitig, wenn auch aufgrund der Verwechselung der Schriftsätze fehlerhaft ausgeführt hat.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Milger
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 21.06.2012 - 350 C 325/11 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2012 - 6 S 145/12 -