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BGH · VIII ZB 67/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 67/07

Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. 1 Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. mer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 € würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 €) vier Monatsraten nicht übersteigen (§115 Abs.4 ZPO). Mai 2007, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. Bei diesen Unwägbarkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

Zitierte Normen: § 115 ZPO
ProzesskostenhilfeWiedereinsetzungAschaffenburgZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 67/07
vom 29. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO § 115 Abs. 4, § 233 B
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.
BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07 - LG Aschaffenburg
AG Aschaffen bürg
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist und Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.253,21 €.
Gründe:
I.
1	Der	Beklagte	ist	durch	Urteil	des	Amtsgerichts	Aschaffenburg	vom 16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 € verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.
2	Mit	Beschluss	vom	9.	Mai	2007	hat	das	Landgericht	Aschaffenburg	den
 Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kam-
-3-
mer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 € würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 €) vier Monatsraten nicht übersteigen (§115 Abs. 4 ZPO).
3	Dieser	Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-
teilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
4	Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf
 Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am (Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde.
5	1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb).
6	2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt (§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Pro-
zesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Flöhe das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen würden. Nach der Berechnung des Landgerichts überschreiten vier anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 €. Bei diesen Unwägbarkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.
Ball	Dr.	Woist	Dr.	Frellesen
 Dr. Milger
 Dr. Achilles
 Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 19 C 2980/06 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -