Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 1. Juli 1981, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, hat der Vorsitzende des 2. auch nicht verkannt, daß dann, wenn die Frist auf einen innerhalb der Gerichtsferien liegenden Endzeitpunkt verlängert worden ist, der in die Gerichtsferien fallende Teil der Frist erst mit dem Ende der Ferien zu laufen beginnt. Das führte in der Sache, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1983 - VI ZR 200/72 zugrunde lag (LM ZPO § 519 Nr. 65 = NJW 1973, 2110) und in der die Frist vor Beginn der Gerichtsferien bis zu dem 15. b) Das Berufungsgericht will diese in der Rechtsprechung gefestigte Handhabung nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, obwohl der in der Fristverlängerung gesetzte Endzeitpunkt nur einen Tag nach dem Ablauf der Gerichtsferien liegt. Dem ist entgegen einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm (JurBüro 1977, 1270) zu folgen, das einen die Fristberechnung beeinflussenden Unterschied zwischen der Bestimmung des Endzeitpunkts auf den 15. September tritt - jedenfalls für den juristisch geschulten Betrachter - klar zutage: Die Verlängerung der Begründungsfrist auf einen in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkt kann nicht bewirken, daß die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages endet, denn dem steht § 223 ZPO entgegen, soweit es - wie hier - um eine Nichtferiensache geht. Daher liegt für eine solche Verlängerungsverfügung die Sinngebung nahe, daß der in die Gerichtsferien fallende Teil der Begründungsfrist erst nach dem Ende der Ferien zu laufen beginnt (BGH aaO). Umgekehrt ist bei einer Fristverlängerung auf einen nach den Gerichtsferien liegenden Endzeitpunkt verständigerweise davon auszugehen, daß mit ihr - weil dem Ablauf der Frist zu diesem Zeitpunkt kein rechtliches Hindernis entgegensteht - der Endzeitpunkt kalendermäßig genau bestimmt werden soll (vgl. September kann die konkrete Fassung des Verlängerungsantrags ("um einen Monat") schon deshalb nichts ändern, weil effektiv eine Verlängerung um mehr als zwei Monate eingetreten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 65/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Herrn_Wilhelm
Gel
Gr®-Straße M in
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Steuerberaterin Alwine Hl Gel
f, DflW-Straße W in
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 1. März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e
1. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für seine Steuerberater- und Buchführungspraxis in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 1981 rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 6. Juli 1981, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, hat der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 8. Juli 1981 die Frist "bis zu dem 16. 9. 1981 einschließlich" verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 21. September 1981 beim Berufungsgericht ein. Es hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil nach seiner Ansicht die Frist schon am 16. September 1981 (Mittwoch) abgelaufen war. Die gegen den Verwerfungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
2. Ohne die Fristverlängerung wäre die Begründungsfrist am 10. Juli 1981 abgelaufen. Die verlängerte Frist ist am 16. September 1981 abgelaufen. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sind die Gerichtsferien auf den Fristablauf ohne Einfluß gewesen.
a) Zwar war der Rechtsstreit keine Feriensache, so daß die Fristhemmung nach § 223 ZPO hätte eingreifen können. Das Berufungsgericht hat. auch nicht verkannt, daß dann, wenn die Frist auf einen innerhalb der Gerichtsferien liegenden Endzeitpunkt verlängert worden ist, der in die Gerichtsferien fallende Teil der Frist erst mit dem Ende der Ferien zu laufen beginnt. Das führte in der Sache, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1983 - VI ZR 200/72 zugrunde lag (LM ZPO § 519 Nr. 65 = NJW 1973, 2110) und in der die Frist vor Beginn der Gerichtsferien bis zu dem 15. September verlängert worden war, zu einem Fristablauf erst
63 Tage nach dem Ende der Gerichtsferien.
b) Das Berufungsgericht will diese in der Rechtsprechung gefestigte Handhabung nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, obwohl der in der Fristverlängerung gesetzte Endzeitpunkt nur einen Tag nach dem Ablauf der Gerichtsferien liegt. Dem ist entgegen einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm (JurBüro 1977, 1270) zu folgen, das einen die Fristberechnung beeinflussenden Unterschied zwischen der Bestimmung des Endzeitpunkts auf den 15. September und auf den 16. September verneint. Denn ausschlaggebend ist nicht die Differenz von einem Tag, sondern der Umstand, daß der Endzeitpunkt einmal
- k -
noch in die Gerichtsferien fällt, das andere Mal aber schon außerhalb der Gerichtsferien liegt. Der hierdurch bewirkte Unterschied zwischen den Endzeitpunkten 15. September und 16. September tritt - jedenfalls für den juristisch geschulten Betrachter - klar zutage: Die Verlängerung der Begründungsfrist auf einen in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkt kann nicht bewirken, daß die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages endet, denn dem steht § 223 ZPO entgegen, soweit es - wie hier - um eine Nichtferiensache geht. Daher liegt für eine solche Verlängerungsverfügung die Sinngebung nahe, daß der in die Gerichtsferien fallende Teil der Begründungsfrist erst nach dem Ende der Ferien zu laufen beginnt (BGH aaO). Umgekehrt ist bei einer Fristverlängerung auf einen nach den Gerichtsferien liegenden Endzeitpunkt verständigerweise davon auszugehen, daß mit ihr - weil dem Ablauf der Frist zu diesem Zeitpunkt kein rechtliches Hindernis entgegensteht - der Endzeitpunkt kalendermäßig genau bestimmt werden soll (vgl. BGH aaO).
An diesem Verständnis der Fristverlängerung auf den 16. September kann die konkrete Fassung des Verlängerungsantrags ("um einen Monat") schon deshalb nichts ändern, weil effektiv eine Verlängerung um mehr als zwei Monate eingetreten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, ihm sei der Zugang zur Berufungsinstanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden. Kam es ihm auf eine Fristverlängerung an, die ohne Einrechnung der in die Gerichtsferien fallenden Zeit mindestens einen Monat betrug, hätte es ihm freigestanden, hierauf durch einen wiederholten Verlängerungsantrag hinzuwirken.
3* Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Skibbe