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BGH · VIII ZB 64/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 64/04

1. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 19.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
21FallUntätigkeitBundesgerichtshofLandgerichtBeschlußZPOHamburgBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 64/04
21. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 und wegen Untätigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren 757,05 €
Gründe:
1.	Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2.	Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
3.	Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. Zöl-ler/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerden der Beklagten vom 16. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004 und vom 28. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2004 durch Entscheidung vom 7. Mai 2004 (4W 33/04 und 4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefochtenen Beschlüsse seien in einem beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
4.	Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus -unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
 Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Hermanns