* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 62/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 62/15

Februar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs.5, § 66 Abs.6 GKG der Ein- Sie beruhen darauf, dass der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2015 abgeschlossen ist, waren die Gerichtskosten zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. 4 Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostenansatz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner - ebenso wenig wie Mittellosigkeit (BGH, Beschluss vom 8.

Zitierte Normen: § 6 GKG
GerichtskostenKostenansatzZBErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 62/15
vom 1. Februar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
ECU :DE: BGH:2016:010216BVIIIZB62.15.0
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780015148360 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Ein-
zelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
2	2.	Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begrün-
det.
3	Die	Gerichtskosten	sind	zutreffend	gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826
mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 3. November 2015 abgeschlossen ist, waren die Gerichtskosten zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
-3-
4	Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostenansatz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner - ebenso wenig wie Mittellosigkeit (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2) -keine Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten. Auch die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben keine aufschiebende Wirkung und hindern die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007 -IIE 1/07, juris Rn. 5 mwN).
5	Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Kosziol
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 25.06.2015 - 19b C 110/15 -LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2015 - 67 T 160/15 -