Dieser wies ihn mit Schreiben vom 5*6.1968 darauf hin, daß die Frist zur Begründung der am 20. Mai 1968 eingelegten Berufung einen Monat betrage und daß die Frist mit der Ein-legung der Berufung in Lauf gesetzt worden sei. Mai eingelegt worden sei, und wies darauf hin, wenn keine Fristverlängerung erfolge, laufe die Berufungsbegründungsfrist einen Monat nach Einlegung der Berufung ab. Juni auf seinem Büro von dem Benachrichtigungszettel der Post Kenntnis erhielt, will er noch nicht erfahren haben, daß es sich um eine Sendung seines Prozeßbevollmächtigten handele. Er suchte am selben Abend diesen auf, um mit ihm seinen Fall zu besprechen, erfuhr jedoch dieser verreist sei, das Mandat niedergelegt und die Unterlagen an ihn, den Beklagten, zurückgesandt habe« Auf die Frage, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe, erhielt laufe am 22. Juni stellte Rechtsanwalt F^p aus den ihm vorgelegten Unterlagen fest, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits an diesem Tage ablief.Er erklärte sich außerstande, noch an diesem Abend eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und einzureichen. Juli am 4o Juli 1968 beantragte Wiödereinsetzung gegen die Ver-saunung der Frist lohnte das Berufungsgericht durch Beschluß vom 17. Juni übernommen oder sich die Entscheidung hierüber erst für die vereinbarte Besprechung am folgenden Tage Vorbehalten hat, wie die sofortige Beschwerde geltend macht» Auch wenn er bereits am 19* Juni Vertreter des Beklagten in dieser Sache war, wäre ihm nicht als Verschulden anzulasten, daß er eine Anfrage beim Berufungsgericht darüber unterlassen hat, wann die Berufung eingelegt worden war. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, daß er selbst die von ihm zu verlangende Sorgfalt angewendet hat, um die Begründungsfrist zu wahren. Er war durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. von vom 5° Juni 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Berufung am 20. Mai, und zwar am letzten Tage der Berufungsfrist, eingelegt worden war und daß mit der Einlegung dieses Rechtsmittels die Frist von einem Monat zur Begründung der Berufung in Lauf gesetzt werde» Es kommt hinzu, daß dem Beklagten am 18» Juni 1968 die Postbenachrichtigung über einen Einschreibebrief bekannt geworden war und er noch am Abend dieses Tages durch Frau von darüber unterrichtet wurde, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt und ihm die Unterlagen zurückgesandt habe. Der Beklagte mußte daher damit rechnen, daß die von ihm noch nicht abgeholte Einschreibesendung ein entsprechendes Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten und die Prozeßunterlagen enthielte In dem Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Wieder-einsetzungogesuchs fehlt eino Rechtfertigung dafür, daß er trotzdem nicht am 19- Juni die Postsendung sich beschafft und selbst nachgeprüft hat, was ihm Rechtsanwalt Dr. von zu der Sache mitgeteilt hatte.
t 2036 075 BUNDESGERICHTSHOF vm^zB_6i/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit de Hi otzmeisters Richard ►, Ainmillerstraßc 43 , in Beklagten, Berufungsklagers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: R cchtsanwa11 Straße gegen die Firma C in C (Italien), Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - - Prozeßbevollmächtigter; Re tsanwalt Br. F in atz 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bi*. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» G r ü n d c : Ber Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts am 20. Mai 1968 durch Rechtsanwalt Br. von Berufung ein. Dieser wies ihn mit Schreiben vom 5*6.1968 darauf hin, daß die Frist zur Begründung der am 20. Mai 1968 eingelegten Berufung einen Monat betrage und daß die Frist mit der Ein-legung der Berufung in Lauf gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 11. Juni 1968, das als Einschreiben gegen Rückschein abgesandt wurde, legte der Prozeßbevollmäehtigte das Mandat nieder. In diesem Schreiben wiederholte er, daß die Berufung am 20. Mai eingelegt worden sei, und wies darauf hin, wenn keine Fristverlängerung erfolge, laufe die Berufungsbegründungsfrist einen Monat nach Einlegung der Berufung ab. Dieses Schreiben konnte dem Beklagten zunächst nicht zugestellt werden, weil er einige Tage verreist war. Als er am 18. Juni auf seinem Büro von dem Benachrichtigungszettel der Post Kenntnis erhielt, will er noch nicht erfahren haben, daß es sich um eine Sendung seines Prozeßbevollmächtigten handele. Er suchte am selben Abend diesen auf, um mit ihm seinen Fall zu besprechen, erfuhr jedoch dieser verreist sei, das Mandat niedergelegt und die Unterlagen an ihn, den Beklagten, zurückgesandt habe« Auf die Frage, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe, erhielt laufe am 22. Juni 1968 ab. Am Mittwoch, dom 19. Juni 1968, setzte sich der Beklagte fernmündlich mit seinem jetzigen Prozeßbovollmächtigto. Rechtsanwalt F^P, in Verbindung. In der Annahme, daß die Berufungsbegründungsfrist am 22. Juni ablaufe, wurde vereinbart, daß der Beklagte, der am 20. Juni geschäftlich nach Passau fahren mußte, an diesem Tage um 18 Uhr den Anwalt zu einer Besprechung aufsuchen solle. Im Anschluß an das Telefongespräch erkundigte sich Pvechtsanwalt vorsorglich bei Frau von fernmündlich, die ihm erklärte, die Berufungsbegründungsfrist laufe eigentlich am 22. Juni ab, tatsächlich jedoch am 24. Juni, weil der 22. Juni ein Samstag sei. Bei der vereinbarten Besprechung am 20. Juni stellte Rechtsanwalt F^p aus den ihm vorgelegten Unterlagen fest, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits an diesem Tage ablief. Er erklärte sich außerstande, noch an diesem Abend eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und einzureichen. Durch Beschluß vom 5* Juli 1968 verwarf das Berufungs-gericht die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig. Die bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli am 4o Juli 1968 beantragte Wiödereinsetzung gegen die Ver-saunung der Frist lohnte das Berufungsgericht durch Beschluß vom 17. Oktober 1968 ab. von der Ehefrau des Rechtsanwalts Br. von N daß der Beklagte von Frau von 1 die Auskunft, die Frist Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde dos Beklagten gegen diese Entscheidung ist nicht begründet. 4 I» Die Versäumung der Begründungsfrist ist zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Verschulden des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob Hechtsanwalt P^0 Auftrag zur Vertretung des Beklagten in dem Berufungsverfahren bereits bei dem Telefongespräch am 19. Juni übernommen oder sich die Entscheidung hierüber erst für die vereinbarte Besprechung am folgenden Tage Vorbehalten hat, wie die sofortige Beschwerde geltend macht» Auch wenn er bereits am 19* Juni Vertreter des Beklagten in dieser Sache war, wäre ihm nicht als Verschulden anzulasten, daß er eine Anfrage beim Berufungsgericht darüber unterlassen hat, wann die Berufung eingelegt worden war. Denn insoweit durfte er sich auf die Angaben des Beklagten, die ihm auf Rückfrage durch Frau von als richtig bestätigt wurden, verlassen. 2. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, daß er selbst die von ihm zu verlangende Sorgfalt angewendet hat, um die Begründungsfrist zu wahren. Er war durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. von vom 5° Juni 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Berufung am 20. Mai, und zwar am letzten Tage der Berufungsfrist, eingelegt worden war und daß mit der Einlegung dieses Rechtsmittels die Frist von einem Monat zur Begründung der Berufung in Lauf gesetzt werde» Der Beklagte war daher selbst in der Lage, auf Grund dieser Mitteilung, die ihm am 18. Juni durch Frau von erteilte Auskunft zu überprüfen. Davon muß jedenfalls ausgegangen werden, weil der Beklagte nicht behauptet, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, daß dieses Schreiben ihm am 18. Juni oder danach nicht mehr Vorgelegen habe oder unauffindbar gewesen sei. Es kommt hinzu, daß dem Beklagten am 18» Juni 1968 die Postbenachrichtigung über einen Einschreibebrief bekannt geworden war und er noch am Abend dieses Tages durch Frau von darüber unterrichtet wurde, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt und ihm die Unterlagen zurückgesandt habe. Der Beklagte mußte daher damit rechnen, daß die von ihm noch nicht abgeholte Einschreibesendung ein entsprechendes Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten und die Prozeßunterlagen enthielte In dem Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Wieder-einsetzungogesuchs fehlt eino Rechtfertigung dafür, daß er trotzdem nicht am 19- Juni die Postsendung sich beschafft und selbst nachgeprüft hat, was ihm Rechtsanwalt Dr. von zu der Sache mitgeteilt hatte. Hätte er das Schreiben vom 11. Juni an diesem Tage zur Kenntnis genommen, so hätte er daraus entnehmen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist am folgenden Tage ablaufen würde. Er hätte dann sofort Rechtsanwalt P^P darüber unterrichten können. Der Beklagte hat somit nicht dargetan, daß er die ihm zuzu demutende äußerste Sorgfalt angewendet habe, um die Wahrung der Begründungsfrist zu ermöglichen, und daß er unverschuldet einem Irrtum über den Ablauf der Frist erlegen sei. Aus diesen Gründen kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Damit erweist sieh die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als rechtlich bedenkenfrei. 6 Die sofortige Beschwerde des Beklagten mußte demnach auf seine Kosten als unbegründet zurückgev/iesen werden. Drc Haidinger Ir. Messner Artl Mormann Dx-o Mezger