* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 61/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 61/06

Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. dem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.

Zitierte Normen: § 66 GKG
WiderspruchBundesgerichtshofs30Erinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 61/06
vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
 beschlossen:
Der als Erinnerung zu wertende Widerspruch des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Widerspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den ebenfalls als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nach-
dem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2006 beharrt hat.
Ball	Wiechers	Dr.	Freilesen
 Hermanns
Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 C 672/04 -LG Bautzen, Entscheidung vom 10.05.2006 -IS 36/06 -