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BGH · VIII ZB 59/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 59/12

Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. 1 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die von der Rechtbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstandes über den gegen den Beklagten erkannten Zahlbetrag von 271,71 € hinaus zu berücksichtigen ist, dass das als Grundlage seiner Verurteilung dienende Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu seinem Nachteil Verwendung finden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7; vom 3.

BundesgerichtshofsRechtsprechungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 59/12
vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 271,71 €
Gründe:
1	Die	gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
 Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die von der Rechtbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei Bemessung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstandes über den gegen den Beklagten erkannten Zahlbetrag von 271,71 € hinaus zu berücksichtigen ist, dass das als Grundlage seiner Verurteilung dienende Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien zu seinem Nachteil Verwendung finden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach ist für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-
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scheidung maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7; vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 82/09, juris; vom 5. Mai 2010 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, aaO).
2	Von	einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6
Satz 2 ZPO abgesehen.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 26.06.2012 - 2.7 C 257/05 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.09.2012 - 16 S 158/12 -