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BGH · VIII ZB 59/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 59/03

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß vom 13. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13.

Zitierte Normen: § 91a ZPO Art. 101 GG § 568 ZPO § 8 GKG
ZBEinzelrichterZPORechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 59/03
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom 31. Januar 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 900 €.
Gründe:
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozeßvergleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Dezember 2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem
 Sachund Streitstand zu dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewesen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101
 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dr. Deppert		Dr. Beyer	Wiechers
	Dr. Woist		Dr. Frellesen