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BGH · VIII ZB 58/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 58/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Januar 1981 Berufung ein und beantragte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Wieder-einsetzungsantrag nicht in der Frist des § 234 ZPO gestellt worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beklagten ist zurückzuweisen. In einem derartigen Fell ist die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sich unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die angefochtene Entscheidung zu Recht besteht (BGH, Beschluß vom 6.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungFristInstanzProzeßbevollmächtigteBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 58/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Herbert Sj in Göj
 fstraße
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Arzt Dr. med. Wolfgang	Se^^^-Sch|^^-Ring,
 Stadtkrankenhaus in So^B»
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwä
1. Instanz:	IBBB	in
 und
2
4
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 23. November 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juli 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Beklagte legte am 9. Juni 1981 gegen das am 19. Januar 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Januar 1981 Berufung ein und beantragte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung machte er glaubhaft, daß weder er noch sein "Zustellungsbevollmächtigter " von der an den erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten erfolgten Zustellung des Urteils erfahren hatte.
Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Wieder-einsetzungsantrag nicht in der Frist des § 234 ZPO gestellt worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beklagten ist zurückzuweisen.
Die bis 10. September 1981 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung ist abgelaufen, ohne daß in der Begründungsfrist eine Berufungsbegründung eingegangen wäre. In einem derartigen Fell ist die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sich unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die angefochtene Entscheidung zu Recht besteht (BGH, Beschluß vom 6. Februar 1959 - IV ZB 329/58 = LM ZPO § 519 b Nr. 12).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Braxmaier	Hoffmann	Merz
 Treier	Dr.	Brunotte