* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vm zb 98/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vm zb 98/72

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. September 1972 Berufung ein und beantragte, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. August 1972 ein Schreiben an den beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt worin er um Überprüfung der Berufungsaussichten bat, und ordnete an, es mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S' vom 10. Rechtsanwalt Dr. UdHBw^-es in seinem Schreiben darauf hin, daß das Urteil noch nicht zugestellt war. August 1972 Rechtsanwalt Dr. UflHHP mit, daß das Urteil an diesem Tage zugestellt worden war. Eine BUroangestellte von Rechtsanwalt Dr. ÜHHM Fräulein Hildegard EflHPt leg-te dieses Schreiben weisungswidrig dem in Abwesenheit von Rechtsanwalt Dr. UflHHpallein den Fristenkalender führenden Bürovorsteher nicht vor, sondern heftete es in der mit Rechtsanwalt Dr. St^BB ^ der Partei geführten Korrespondenz ab, die mit den Handakten an Rechtsanwalt versandt wurde. August 1972 in dem Korrespondenzteil der Hand-akten des Rechtsanwalts Dr. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Demgegenüber macht die Beschwerde mit Recht geltend, daß mit der Übersendung des Urteils des Landgerichts Bonn und der Mitteilung der Urteilszustellung das Mandat von Rechtsanwalt Dr. StflHUfebeendet war (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZR 48/52 = LM ZPO § 233 Nr. 20) und er daher den Ablauf der Berufungsfrist nicht zu überwachen hatte. 2. Rechtsanwalt Dr. UjflHHI kann gleichfalls nicht zur Last gelegt werden, daß er die äußerste, den Umständen nach angemessene Sorgfalt nicht gewahrt habe. a) Er war nicht verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei Rechtsanwalt Dr. StflHi zu erkundigen, ob das Urteil zugestellt worden war, sondern durfte sich darauf verlassen, daß Rechtsanwalt Dr. StlHBHP ihn von einer Zustellung des Urteils unverzüglich benachrichtigen werde (BGH Beschluß vom 2. Daß es sich bei dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. StflHBi vom 11. Fräulein Hildegard EflBfc, die dieses Schreiben dem Bürovorsteher nicht vorlegte, sondern es in dem Korrespondenzteil der Handakten des Rechtsanwalts Dr. UflHV abheftete, war eine eingearbeitete und erfahrene Angestellte. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltHandaktenBerufungsfristSchreibenUrteilBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vm zb 98/72 BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
 der Firma S
Vorstand,
NV, P^fcstraat _____
(Belgien), vertreten durch den
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma RMHHBBMPKG, Maschinenfabrik in TUmv, FflHHHBp Straße, vertreten durch die Komplementäre und Geschäftsführer Hans und Fritz RHHB ebendort,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann,
 Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 1972 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragen wird.
Grün d e :
Die Beklagte versäumte die am 11. September 1972 ablaufende Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 1972. Rechtsanwalt
 legte am 29. September 1972 Berufung ein und beantragte, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
 
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. StflHIBP in	übersandte	Rechtsanwalt	Dr.
in Kj^^, dem Verkehrsanwalt der Beklagten, am 8. August 1972 die ihm an diesem Tage zugegangene Ausfertigung und Abschrift des Urteils und bemerkte in seinem Begleitschreiben, er werde von einer Zustellung des Urteils Nachricht geben. Rechtsanwalt Dr. UJJp^ diktierte am 10. August 1972 ein Schreiben an den beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt	worin	er
 um Überprüfung der Berufungsaussichten bat, und ordnete an, es mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S' vom 10. August 1972 und seinen Handakten Rechtsanwalt SflHHP zu übersenden. Rechtsanwalt Dr. UdHBw^-es in seinem Schreiben darauf hin, daß das Urteil noch nicht zugestellt war. Rechtsanwalt Dr. StMHM teilte mit Schreiben vom 11. August 1972 Rechtsanwalt Dr. UflHHP mit, daß das Urteil an diesem Tage zugestellt worden war. Dieses Schreiben ging nach dem Urlaubsantritt von Rechtsanwalt Dr. U^BHK mutmaßlich am 14. August 1972, in dessen Kanzlei ein. Eine BUroangestellte von Rechtsanwalt Dr. ÜHHM Fräulein Hildegard EflHPt leg-te dieses Schreiben weisungswidrig dem in Abwesenheit von Rechtsanwalt Dr. UflHHpallein den Fristenkalender führenden Bürovorsteher nicht vor, sondern heftete es in der mit Rechtsanwalt Dr. St^BB ^ der Partei geführten Korrespondenz ab, die mit den Handakten an Rechtsanwalt versandt wurde. Dieser bestätigte am 18. August
1972	den Auftrag und den Eingang der Handakten und bemerkte, er habe die Sechsmonatsfrist auf den 14. Januar
1973	vermerkt, weil das Urteil noch nicht zugestellt worden sei. Bei der Prüfung der Berufungsaussichten am Wochen-
.4/
ende des 16./17. September 1972 entdeckte Rechtsanwalt SfHHHHPdas Schreiben des Rechtsanwalt Dr. St4MMD vom 11. August 1972 in dem Korrespondenzteil der Hand-akten des Rechtsanwalts Dr.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil Rechtsanwalt Dr. StHBBI nicht die äußerste Sorgfalt gewahrt habe. Denn er habe die Berufungsfrist nicht mehr beachtet, obwohl Rechtsanwalt Dr.	den	Eingang
 der Fristennachricht nicht bestätigt habe. Demgegenüber macht die Beschwerde mit Recht geltend, daß mit der Übersendung des Urteils des Landgerichts Bonn und der Mitteilung der Urteilszustellung das Mandat von Rechtsanwalt Dr. StflHUfebeendet war (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZR 48/52 = LM ZPO § 233 Nr. 20) und er daher den Ablauf der Berufungsfrist nicht zu überwachen hatte.
2.	Rechtsanwalt Dr. UjflHHI kann gleichfalls nicht zur Last gelegt werden, daß er die äußerste, den Umständen nach angemessene Sorgfalt nicht gewahrt habe.
a) Er war nicht verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei Rechtsanwalt Dr. StflHi zu erkundigen, ob das Urteil zugestellt worden war, sondern durfte sich darauf verlassen, daß Rechtsanwalt
 Dr. StlHBHP ihn von einer Zustellung des Urteils unverzüglich benachrichtigen werde (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 aaO).
b) Rechtsanwalt Dr.	konnte	auch	darauf
 vertrauen, daß die Berufungsfrist während seines Urlaubs vermerkt werde. Während seines Urlaubs waren sämtliche FristSachen seinem Bürovorsteher vorzulegen, der in dieser Zeit den Fristenkalender allein führte. Einer besonderen Anweisung, einen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. StflHBBi mit der Mitteilung der Urteilszustellung dem Bürovorsteher vorzulegen, bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Ein Rechtsanwalt darf sich mit einer allgemeinen Anweisung an eine zuverlässige Bürokraft begnügen, Nachricht von der Zustellung eines Urteils der Partei oder dem Korrespondenzanwalt zu erteilen (Senatsbeschluß vom 26. April I960 - VIII ZB 12/60 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18). Nichts anderes gilt hier. Rechtsanwalt Dr. Unger I genügte seiner Sorgfaltspflicht, wenn er angeordnet hatte, alle Fristensachen dem für die Eintragung in den Fristenkalender zuständigen Bürovorsteher vorzulegen. Daß es sich bei dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. StflHBi vom 11. August 1972 um eine Fristsache handelte, war für eine eingearbeitete Bürokraft ohne weiteres erkennbar. Fräulein Hildegard EflBfc, die dieses Schreiben dem Bürovorsteher nicht vorlegte, sondern es in dem Korrespondenzteil der Handakten des Rechtsanwalts Dr. UflHV abheftete, war eine eingearbeitete und erfahrene Angestellte. Sie war bei Rechtsanwalt Dr. U||HV Anwaltsgehilfin gewesen und hatte im Sommer 1972 die Anwaltsgehilfenprüfung abgelegt. Daß sie
 
//
das Schreiben vom 11. August 1972 in den Handakten abheftete, ohne es dem Bürovorsteher vorzulegen, stellt mithin einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar.
3.	Daß Rechtsanwalt	die äußerste, den Um-
ständen nach angemessene Sorgfalt nicht gewahrt habe, nimmt das Berufungsgericht mit Recht nicht an.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1939 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960/181).
Dr. Haidinger	Claßen	Richter	Mormann	ist
 beurlaubt u. kann deshalb nicht unterschrei ben
 Dr. Haidinger
 Dr. Hiddemann	Hoffmann