Als Zeitpunkt des Fristablaufs für die Berufungsbegründung hat die Bürovorsteherin des Beklagtenvertreters den 15. Das hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 6. Das Landgericht Saarbrücken hat den Beklagten verurteilt darin einzuwilligen, daß der auf dem Konto Nr der Zentralen Kr AG, Saarbrücken, Center, eingezahlte Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten “nach Diktat und Unterzeichnung der Berufungsschrift" es seiner Bürovorsteherin "kommentarlos" überlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren und zu überwachen. Oktober als Datum des Fristablaufs für die Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich. Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß es der Rechtsanwalt auch einem zuverlässigen Bürovorsteher nicht ohne wirksame Kontroll-maßnahmen zu treffen überlassen darf, Fristen zu berechnen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (vgl. Auch der vom Beklagten zitierte Jüngste Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Der Bundesgerichtshof hat, wie der Beklagte nicht verkennt, gerade in diesem Beschluß für notwendig erachtet, daß dem Anwalt Jede Sache vorzulegen ist, bei der die Berufungsbegründungsfrist von den Gerichtsferien berührt werden kann. Überläßt der Anwalt die Fristberechnung, wie hier, der Bürovorsteherin, so ist Jedenfalls ein Hinweis angezeigt, daß und welchen Einfluß die Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist haben. Dem Anwalt, der eine Berufungsschrift unterzeichnet, ist zuzu demuten, bei Rückgabe der Akten in den Büroverkehr bei Beeinflussung der Begründungsfrist durch die Gerichtsferien darauf ausdrücklich und sinnfällig hinzuweisen, wenn er es schon nicht vorzieht, die Frist bei solcher Fallgestaltung selbst zu berechnen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist danach nicht ohne ein dem Beklagten - auch nach der Neufassung des § 233 ZPO - zurechenbares Verschulden eingetreten.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 57/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Heinrich Zum » - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Im SBÄ-Center in S Streithelfer des Beklagten: - Prozeßbevollmächtigter: Rolf G in Ri< Rechtsanwalt in St. gegen __Versicherun Wendelstadt, Dr. Dr. Kr^B KuHun AG, vertreten durch den Vorstand Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. N._S :> >tr. Bi in S - Prozeßbevollmächtigte: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. November 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Betrag von 12 500 DM nebst den bis zur Auszahlung anfallenden Zinsen an die Klägerin ausgezahlt wird. Die vom Beklagten erhobene Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 20. Juni 1978 rechtzeitig Berufung eingelegt. Als Zeitpunkt des Fristablaufs für die Berufungsbegründung hat die Bürovorsteherin des Beklagtenvertreters den 15. Oktober 1978 eingetragen. Das hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 6. Oktober 1978 bemerkt, als ihm die Akten wegen des Eingangs eines Schriftsatzes des Streithelfers vorgelegt wurden. Darauf hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. Oktober 1978, die am 10. Oktober 1978 beim Berufungsgericht eingegangen sind, die Berufung begründet und außerdem beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gründe : Das Landgericht Saarbrücken hat den Beklagten verurteilt darin einzuwilligen, daß der auf dem Konto Nr der Zentralen Kr AG, Saarbrücken, Center, eingezahlte 3 Durch den angefochtenen Beschluß hat die Vorinstanz den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt, denn ein Wiedereinsetzungsgrund besteht nicht. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten “nach Diktat und Unterzeichnung der Berufungsschrift" es seiner Bürovorsteherin "kommentarlos" überlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist zu notieren und zu überwachen. Das hat er in der Beschwerdeschrift vorgetragen. Die Bürovorsteherin war ersichtlich der Meinung, die Gerichtsferien würden den Lauf der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache unterbrechen mit der Folge, daß am Ende der Gerichtsferien, am 15. September 1978, die Frist von vorn zu laufen beginne. Eine andere Erklärung für die Eintragung des 15. Oktober als Datum des Fristablaufs für die Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich. Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß es der Rechtsanwalt auch einem zuverlässigen Bürovorsteher nicht ohne wirksame Kontroll-maßnahmen zu treffen überlassen darf, Fristen zu berechnen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (vgl. BGHZ 43, 148 ff; BGH Beschl. v. 28. Juli 1967 - II ZB 1/67 = VersR 1967, 955). Auch der vom Beklagten zitierte Jüngste Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1978 ( VII ZB 2/78 = VersR 1978>> 944) schränkt diesen Grundsatz in keiner Weise ein. Der Bundesgerichtshof hat, wie der Beklagte nicht verkennt, gerade in diesem Beschluß für notwendig erachtet, daß dem Anwalt Jede Sache vorzulegen ist, bei der die Berufungsbegründungsfrist von den Gerichtsferien berührt werden kann. Überläßt der Anwalt die Fristberechnung, wie hier, der Bürovorsteherin, so ist Jedenfalls ein Hinweis angezeigt, daß und welchen Einfluß die Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist haben. Die Aktenvorlage an den Anwalt entbehrte Jeglichen Sinnes, wenn es ausreichend wäre, sie kommentarlos an das Büropersonal zurückzugeben. Die vorläufige Berufungsbegründungsfrist, die im Büro des Beklagtenvertreters notiert wird, ist ungeeignet, Fehler der vorliegenden Art zu verhüten. Sie bietet auch keinerlei Gewähr dafür, daß sie rechtzeitig entdeckt werden. Dasselbe gilt von der Wiedervorlagepraxis im Büro des Beklagtenvertreters . Dem Anwalt, der eine Berufungsschrift unterzeichnet, ist zuzu demuten, bei Rückgabe der Akten in den Büroverkehr bei Beeinflussung der Begründungsfrist durch die Gerichtsferien darauf ausdrücklich und sinnfällig hinzuweisen, wenn er es schon nicht vorzieht, die Frist bei solcher Fallgestaltung selbst zu berechnen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist danach nicht ohne ein dem Beklagten - auch nach der Neufassung des § 233 ZPO - zurechenbares Verschulden eingetreten. Die Kosten der erfolglos gebliebenen sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen (§97 ZPO). Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Wolf Merz