Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten , Rechtsanwalt EBB in mBBB» beauftragte mit Schreiben vom 31* Mai 1972 die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte Dr« BBBBB u.a. mit der Einlegung der Berufung gegen das am 5.Mai 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23« März 1972. Juni 1972 unter Glaubhaftmachung des geschilderten Sachverhalts, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Berufungsgericht wies mit dem angegriffenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung des Beklagten, Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 50, 82 muß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, innerhalb der Rechtsmittelfrist insbesondere dann überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem beauftragten Rechtsanwalt eingegangen ist, wenn der Auftrag kurz vor Fristablauf erteilt wurde. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats hat ein Rechtsanwalt den Eingang des Auftrags, ein Rechtsmittel einzulegen, zu überwachen, wenn unter den gegebenen Umständen die Gefahr, daß ln den wenigen Tagen bis zu dem Ablauf der Frist irgend etwas nicht in Ordnung geht, groß ist und infolgedessen eine besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten ist (BGH Beschluß vom 22. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs damit rechnen, daß nunmehr ein strengerer Maßstab an die Überwachungspflicht hinsichtlich der Rechtsmittelfrist angelegt werden würde. Juni 1972 bei den Rechtsanwälten Dr.B^-flHPu.a. in Hamm eingehen werde* Er hatte bei der Kürze der Zeit und des in diese Zeit fallenden Wochenendes den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überwachen und mußte daher am Montag, dem 5.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 57/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit straße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Wilhelm S in MI itraße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Beschwerdegegner, Re chtsanwälte in - Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hai dinger und die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1972 wird auf Kosten des Beklagten und Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe : Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten , Rechtsanwalt EBB in mBBB» beauftragte mit Schreiben vom 31* Mai 1972 die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte Dr« BBBBB u.a. mit der Einlegung der Berufung gegen das am 5.Mai 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23« März 1972. Das mit den Handakten von Rechtsanwalt E|0ain 2. Juni 1972 zur Post gegebene Schreiben ging am 7. Juni 1972 bei den Rechtsanwälten Dr. BBIB-BB u.a. ein. Diese legten am gleichen Tage Berufung ein und beantragten am 8. Juni 1972 unter Glaubhaftmachung des geschilderten Sachverhalts, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Berufungsgericht wies mit dem angegriffenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung des Beklagten, Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn Rechtsanwalt EflHBhat nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und ihm zu demutbare Sorgfalt gewahrt. Nach der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 50, 82 muß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, innerhalb der Rechtsmittelfrist insbesondere dann überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem beauftragten Rechtsanwalt eingegangen ist, wenn der Auftrag kurz vor Fristablauf erteilt wurde. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats hat ein Rechtsanwalt den Eingang des Auftrags, ein Rechtsmittel einzulegen, zu überwachen, wenn unter den gegebenen Umständen die Gefahr, daß ln den wenigen Tagen bis zu dem Ablauf der Frist irgend etwas nicht in Ordnung geht, groß ist und infolgedessen eine besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten ist (BGH Beschluß vom 22. März 1972 - VIII ZB 10/72 « LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 36 » NJW 1972, 1047). Darauf, daß der beschließende Senat in einem früheren Urteil geringere Anforderungen an die Überwachungspflicht eines Rechtsanwalts gestellt hatte (BGH Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 - NJW 1967, 1567), durfte sich Rechtsanwalt EflHpnicht verlassen. Er mußte vielmehr nach der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs damit rechnen, daß nunmehr ein strengerer Maßstab an die Überwachungspflicht hinsichtlich der Rechtsmittelfrist angelegt werden würde. u Rechtsanwalt EflP durfte daher entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht darauf vertrauen, daß der am Freitag, dem 2. Juni 1972 mit den Handakten als Paketpost aufgegebene Rechtsmittelauftrag am Montag, dem 5. Juni 1972 bei den Rechtsanwälten Dr.B^-flHPu.a. in Hamm eingehen werde* Er hatte bei der Kürze der Zeit und des in diese Zeit fallenden Wochenendes den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überwachen und mußte daher am Montag, dem 5. Juni 1972 sich vergewissern, daß der Berufungsauftrag bei den Rechtsanwälten Dr* u.a* eingegangen war* Hätte er an dem genannten Tage bei diesen Rechtsanwälten angerufen, dann hätte sich herausgestellt, daß sie den Berufungsauftrag nicht erhalten hatten. Auf den Anruf hin hätte noch fristgerecht Berufung eingelegt werden können. Da mithin kein unabwendbarer Zufall i.S. des § 233 ZPO vorliegt, war die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Dr, Haidinger Claßen Mormann Dr. Hiddemann Hoffmann