Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten v/ird der Beschluß des 3. Dem Beklagten v/ird Tiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Auf Antrag der Klägerin erklärte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 8, August 1968 den Rechtsstreit zur Feriensache. Oktober 1968 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung. Oktober 1968 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die eingelegte Berufung als unzulässig. Es führt aus: Zwar könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden, daß Rechtsanwalt Dr. auf den geänderten Pristablauf nicht hingewiesen habe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß der Beklagte behauptet, er selbst habe Rechtsanwalt Dr. Schuster mit der Berufungseinlegung nicht beauftragt» Da er die Berufung durchführen will und mit der Berufungsbegründung an die durch Rechtsanwalt Dr. eingelegte Berufung anknüpft, hat er dessen Prozeßführung genehmigt (§ 89 Abs» 2 ZPO). Der Beklagte war durch Rechtsanwalt Dr. belehrt, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht vor dem 18. September 1968 entweder die Berufung zu begründen oder einen Fristverlängerungsantrag einzureichen, v/enn ni :ht inzwischen der Rechtsstreit zur Feriensache erklärt worden wäre. Die Fristversäumung beruht darauf, daß der Beklagte die rechtliche Auswirkung der Erklärung zur Feriensache auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht erkannt hat. Der Beklagte hat auch nicht zu vertreten, daß Rechtsanwalt Dr. ihn bei Übermittlung des Beschlusses, in dem der Rechtsstreit als Feriensache bezeichnet worden ist, nicht auf den hierdurch geänderten* Ablauf der 3egründungsirist hingewiesen hat. Im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses hatte Fr war deshalb nicht mehr Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs» 2 ZPO ungeachtet dessen, daß die Zustellung noch an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten erfolgen durfte (§ 87 Abs. 1 ZPO). Demnach ist dem Beklagten nicht anzurechnen, daß Rechtsanwalt Dr, Schlusses für den Ablauf der Begründungsfrist aufmerksam zu machen (BGH Beschluß vom 18. Ist hiernach das Gesuch um 'Viedereinsetzung als begründet anzusehen, so war dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte ''iedereinsetzung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF ^7 40 7III ZB 57/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Üchraiedemeisters Hans F Post Uber N in Uf l) , Haus Nr. Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr> V/olfgang gegen die Firma & G-^H^ olIG, Mineralöl-Raffinerie und Chemische Fabriken E| Klägerin, Berufungsbeklagte und Be s chwera egegnerin, - ProzeSbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. Dr. fln^kin 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundes-richter Artl, Br. Messner, Morraann und Braxmaier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten v/ird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1968 aufgehoben. Dem Beklagten v/ird Tiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache v/ird zur Verhandlung und anderweitigen Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies Gründe: Der Beklagte legte am 19* Juni 1968 gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts durch Hechtsanwalt Br. Berufung ein. Mit Schrift- satz vom 1. August 1968 legte Rechtsanwalt Br. stfH das Mandat nieder, nachdem er den Beklagten mit Schrei ben vom 23. Juli 1968 darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung bis spätestens 18. September 1968 begründet v/eyden müsse. Auf Antrag der Klägerin erklärte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 8, August 1968 den Rechtsstreit zur Feriensache. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt I)r. am 14. August 1968 zugestellt. Dieser leitete den Beschluß an den Beklagten weiter, ohne auf den nunmehr geänderten Pristablauf hinzu-weisen. Am 13. September 1968 wurde der jetzige Prozeß-bevo'i !mächtigte mit der Vertretung des Beklagten beauftragt. Er stellte am 17. September 1968 durch Einsicht in die Gericihtsakten die Fristversäumung fest. If it dem 1. Oktober 1968 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung. Durch Beschluß vom 15. Oktober 1968, der dem Beklagten am 18. Oktober 1968 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die eingelegte Berufung als unzulässig. Es führt aus: Zwar könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden, daß Rechtsanwalt Dr. auf den geänderten Pristablauf nicht hingewiesen habe. Den Beklagten treffe aber eigenes Verschulden, weil er nachlässig gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die am 31. Oktober 1968 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen. Die sofortige Beschwerde i3t zulässig und begründet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß der Beklagte behauptet, er selbst habe Rechtsanwalt Dr. Schuster mit der Berufungseinlegung nicht beauftragt» Da er die Berufung durchführen will und mit der Berufungsbegründung an die durch Rechtsanwalt Dr. eingelegte Berufung anknüpft, hat er dessen Prozeßführung genehmigt (§ 89 Abs» 2 ZPO). Der Beklagte war durch Rechtsanwalt Dr. belehrt, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht vor dem 18. September 1968 ablaufe. Am 13. September 1968 wurde der jetzige Prozeßbevollmächtigte betraut, dieser sah am 17. September 1968 die Gerichtsakten ein und wäre somit in der Lage gewesen, bis spätestens 18. September 1968 entweder die Berufung zu begründen oder einen Fristverlängerungsantrag einzureichen, v/enn ni :ht inzwischen der Rechtsstreit zur Feriensache erklärt worden wäre. Die Fristversäumung beruht darauf, daß der Beklagte die rechtliche Auswirkung der Erklärung zur Feriensache auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht erkannt hat. Dies kann ihm, der durch einen Rechtsanwalt auf den Ablauf der Frist zu dem 18. September 1968 hingewiesen worden war, nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Beklagte hat auch nicht zu vertreten, daß Rechtsanwalt Dr. ihn bei Übermittlung des Beschlusses, in dem der Rechtsstreit als Feriensache bezeichnet worden ist, nicht auf den hierdurch geänderten* Ablauf der 3egründungsirist hingewiesen hat. Im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses hatte Fr war deshalb nicht mehr Vertreter des Beklagten im Sinne von § 232 Abs» 2 ZPO ungeachtet dessen, daß die Zustellung noch an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten erfolgen durfte (§ 87 Abs. 1 ZPO). Demnach ist dem Beklagten nicht anzurechnen, daß Rechtsanwalt Dr, Schlusses für den Ablauf der Begründungsfrist aufmerksam zu machen (BGH Beschluß vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - IM ZPO § 232 Rr. 14). lus dem sonstigen dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß den Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Durfte er davon ausgehen, daß diese Frist nicht vor dem 18. September 1968 abläuft, so fehlt es auch an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt worden ist. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht angenommen, das Urteil des Landgerichts sei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Mai 1968 zugestellt worden. Diese Annahme steht im Widerspruch zu der Angabe des Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsschrift, daß ihm das Urteil erst am 20. Mai 1968 zugestellt worden sei. Insoweit bestehen auch im Hinblick auf die Hinweise der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 16.10.1968 keine Bedenken, die Rechtzeitigkeit der Berufung als nachgewiesen anzusehen. Rechtsanwalt Dr. S das Mandat niedergelegt. o es unterlassen hat, auf die Folgen des Be 4 Ist hiernach das Gesuch um 'Viedereinsetzung als begründet anzusehen, so war dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte ''iedereinsetzung zu gewähren. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil sie auch von dem Erfolg der Berufung abhängig ist. Br. Haidinger Artl Dr. Messner M orinann Braxmaier