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BGH · VIII ZB 57/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 57/10

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß §412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 57/10
vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2010 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 5.000 €
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat	es	in dem von der Antragstellerin angestrengten
 selbständigen Beweisverfahren nach eingehender Auseinandersetzung mit den von ihr gegen das mehrfach ergänzte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Einwänden abgelehnt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß §412 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 -VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat daher die gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete sofortige Beschwerde zutreffend als unzulässig verworfen.
Dies hat allerdings auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vom Beschwerdegericht in Unkenntnis der bereits entschiedenen Vorlagefrage zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht für die Rechtsbeschwerde, wenn - wie hier - schon
 kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt werden konnte (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 -VIZB 59/09, aaO Rn. 3).
Ball
 Dr. Freilesen
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 04.06.2010 - 4 H 18/09 (V) -LG Osnabrück, Entscheidung vom 05.07.2010 -IT 436/10 -
Dr. Milger