Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 24. Der Beklagte, der bis dahin monatlich 75 DM Unterhalt an den Kläger gezahlt hatte, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts in ofl^H (CSR) vom 28. Diese Verurteilung wurde nach Berufung beider Parteien mit Urteil des Kreisgerichts oflHV vom 25. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht-Familiengericht Of^BBHB mit Urteil vom 29. September 1980, hat gegen das Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Offenbach Berufung eingelegt. Auf einen Hinweis des Landgerichts Darmstadt, daß es sich hier um eine Familiensache handele, hat der Prozeßbevollmächtigte diese Berufung am 17. Oktober 1980, erneut Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts beim Oberlandesgericht Frankfurt - Familiensenat -eingelegt. Dieses Gericht hat die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Nach § 516 ZPO ist die Berufungsfrist von einem Monat eine ausdrücklich im Gesetz als solche bezeichnete Notfrist, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt. Oktober 1980 eingelegte Berufung des Beklagten war deshalb auf jeden Fall verspätet. Für die Entscheidung über den gleichzeitig vom Beklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (§ 237 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 56/80 BESCHLUSS in der Familiensache des heimatlosen Ausländers Jiri C( in N Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den minderjährigen tschechoslowakischen Staatsangehörigen Jiri CPB), geb. PP. (■■■■P wohnhaft in Kläger und Beschwerdegegner, - vertreten durch seine Mutter, Frau Dagmar haft in 0| wohn- - diese vertreten durch Herrn Dir. zHH oder Herrn Ass. beim Deutschen Institut für Vormundschafts- - wesen, ZflHHBR Straße in H( y/Z Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 24. Juni 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Kläger ist der minderjährige, eheliche Sohn des Beklagten. Der Beklagte, der bis dahin monatlich 75 DM Unterhalt an den Kläger gezahlt hatte, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts in ofl^H (CSR) vom 28. September 1978 zu einer erhöhten Unterhaltszahlung von 110 DM ab 1. September 1978 verurteilt. Diese Verurteilung wurde nach Berufung beider Parteien mit Urteil des Kreisgerichts oflHV vom 25. April 1979 bestätigt. Diese Entscheidung ist in der Tschechoslowakei rechtskräf tig. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht-Familiengericht Of^BBHB mit Urteil vom 29. Juli 1980 das Urteil 3 des Bezirksgerichts OBHB vom 28. September 1978 wegen eines Betrages von 35 DM für Oktober 1978 und wegen eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 110 DM ab 1. November 1978 in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Diese Entscheidung wurde dem Prozeßbevollmäch- am 27. August 1980 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. September 1980, eingegangen beim Landgericht Darmstadt am 25. September 1980, hat gegen das Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Offenbach Berufung eingelegt. Auf einen Hinweis des Landgerichts Darmstadt, daß es sich hier um eine Familiensache handele, hat der Prozeßbevollmächtigte diese Berufung am 17. Oktober 1980 zurückgenommen. Der nunmehr beauftragte Rechtsanwalt HeBHML FfHHHB' hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1980, eingegangen am 15. Oktober 1980, erneut Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts beim Oberlandesgericht Frankfurt - Familiensenat -eingelegt. Dieses Gericht hat die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, die Frist zur Einlegung der Berufung sei durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen, weil es sich um keine Familiensache im Sinne von §§ 200 Abs. 2 Nr. 5a, 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG handele. tigten des Beklagten, Rechtsanwalt Gc Rechtsanwalt für den Beklagten 4 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und frist- und formgerecht erhoben (§§ 519 b Abs. 2, 577 ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 223 Abs. 2 ZPO wird der Lauf von Notfristen, die im Gesetz als solche bezeichnet sind (§ 223 Abs. 3 ZPO), durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. Nach § 516 ZPO ist die Berufungsfrist von einem Monat eine ausdrücklich im Gesetz als solche bezeichnete Notfrist, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt. Ohne Rücksicht darauf, ob es sich hier materiell um eine Familiensache handelt oder nicht, lief die Berufungsfrist deshalb auf jeden Fall am 27. September 1980 - einen Monat nach der Zustellung des vollständigen Urteils des Amtsgerichts - ab. Die am 15. Oktober 1980 eingelegte Berufung des Beklagten war deshalb auf jeden Fall verspätet. Für die Entscheidung über den gleichzeitig vom Beklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (§ 237 ZPO). 5 Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Braxmaier Dr. Hiddemann Merz Dr. Skibbe Dr. Brunotte