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BGH

Gericht: BGH

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfri st erteilt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs-antrags machte sie glaubhaft, ihr Prozeßbevollmächtigter habe wegen der Berufungsbegründung eine "Genaufrist" auf den 25. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, weil er bei Eingang einer Anfrage des Berichterstatters, ob der Aussetzungsantrag aufrechterhalten werde, am 30. Juni 1972 nicht nachgeforscht habe, ob sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und seine Anordnung, eine "Genaufrist11 auf den 3. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Anfrage mit den Handakten oder ohne sie vorgelegt worden war, denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe in beiden Fällen seine Sorgfaltspflicht verletzt. Juni 1972 nicht verpflichtet gewesen wäre, diese auf Erledigungsvermerke hinsichtlich der zuvor getroffenen Anordnungen zu überprüfen, wäre die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch dann nicht auf eine Vernachlässigung der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen, falls die Akten nicht vorgelegt worden waren. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt Irrigerweise hat es indessen angenommen, hier bestehe ein Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, weil der Antrag auf Aussetzung in der Berufungsschrift gestellt war und weil die Anfrage des Berichterstatters auf das Datum des Aussetzungsantrages hinwies, das mit dem der BerufungsSchrift identisch war. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Anfrage des Berichterstatters wegen des Aussetzungsantrags mit der Frist zur Berufungsbegründung in einem derartigen Zusammenhang stand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu einer Überprüfung der Handakten verpflichtet war. Eine Überprüfung der Handakten auf Erledigungsvermerke mußte sich daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht aufdrängen. Da der Senat bereits über die sofortige Beschwerde entschieden hat, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs.3 ZPO.

Zitierte Normen: § 572 ZPO
BerufungsbegründungsfristHandaktenBerufungsgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vm zb f.m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Prokuristin Inge S( tr.
in Bl
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter
II
in
. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Otto F.
in B
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.
2
fß
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Mormann,
 Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 1972 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfri st erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe :
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 1972 fristgerecht am 3. Juni 1972 Berufung ein und beantragte in der Berufungsschrift, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die Eröffnung des Konkursverfahrens anzuordnen. Eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag erging nicht. Die am 3. Juli 1972 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung wurde versäumt.
 
Nachdem das Berufungsgericht am 24. Juli 1972 auf die Versäumung der Frist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am 26. Juli 1972, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und begründete am gleichen Tage ihre Berufung. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs-antrags machte sie glaubhaft, ihr Prozeßbevollmächtigter habe wegen der Berufungsbegründung eine "Genaufrist" auf den 25. Juni 1972 verfügt und am 26. Juni 1972 einer ordnungsgemäß geschulten und überwachten Angestellten, die seit 7 Jahren bei ihm beschäftigt sei, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert und Wiedervorlage auf M3. Juli 1972 genau” angeordnet.
Er habe seine Angestellte angewiesen, dafür zu sorgen, daß der Antrag spätestens am nächsten Tage herausgehe, weil es sich um eine Fristsache handele. Diese habe indessen das am Ende eines Stenogrammblocks aufgenommene Diktat offenbar wegen einer zwischenzeitlichen anderen Tätigkeit nicht ausgeführt und infolgedessen auch die Fristverfügung zu dem 3. Juli 1972 nicht im Fristenkalender vermerkt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, weil er bei Eingang einer Anfrage des Berichterstatters, ob der
 Aussetzungsantrag aufrechterhalten werde, am 30. Juni 1972 nicht nachgeforscht habe, ob sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und seine Anordnung, eine "Genaufrist11 auf den 3. Juli 1972 einzutragen, erledigt worden waren. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Anfrage mit den Handakten oder ohne sie vorgelegt worden war, denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe in beiden Fällen seine Sorgfaltspflicht verletzt.
2.	Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)	Es ist schon fraglich, kann aber offen bleiben, ob ein Rechtsanwalt seinen Bürobetrieb so einrichten muß, daß die eingehende Gerichtspost in jedem Falle mit den Handakten vorgelegt wird, wie das Berufungsgericht meint. Wenn nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei einer Vorlage der Handakten am 30. Juni 1972 nicht verpflichtet gewesen wäre, diese auf Erledigungsvermerke hinsichtlich der zuvor getroffenen Anordnungen zu überprüfen, wäre die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch dann nicht auf eine Vernachlässigung der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen, falls die Akten nicht vorgelegt worden waren.
b)	Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Handakten auf Erledigungsvermerke bestand aber nicht.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt
 
nur dann nach Erledigungsvermerken in seinen Handakten forschen muß, wenn sie ihm in Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden oder wenn ihm selbst die Handakten bis zu dem Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen (BGH Beschluß vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = LM ZPO § 233 (Fc)
Nr. 35 = NJV 1971, 2269 m.w.Nachw.).
Irrigerweise hat es indessen angenommen, hier bestehe ein Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, weil der Antrag auf Aussetzung in der Berufungsschrift gestellt war und weil die Anfrage des Berichterstatters auf das Datum des Aussetzungsantrages hinwies, das mit dem der BerufungsSchrift identisch war. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Anfrage des Berichterstatters wegen des Aussetzungsantrags mit der Frist zur Berufungsbegründung in einem derartigen Zusammenhang stand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu einer Überprüfung der Handakten verpflichtet war. Denn der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war mit der Berufungsbegründungsfrist lediglich insoweit in einem losen äußeren Zusammenhang, als er in der für den Lauf der Begründungsfrist maßgebenden Berufungsschrift gestellt war. Eine Überprüfung der Handakten auf Erledigungsvermerke mußte sich daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht aufdrängen.
3.	Da dieser demnach nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und ihm zuzu demutende Sorgfalt vernachlässigt hat, die Fristversäumung vielmehr auf
 einem Versehen seiner ordnungsgemäß geschulten und überwachten Angestellten beruht, war der angefochtene Beschluß aufzuheben, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181). Da der Senat bereits über die sofortige Beschwerde entschieden hat, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Mormann
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann