Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 21. Juli 1980 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin glaubhaft, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Mai 1980 die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatten, Berufung einzulegen, daß das Schreiben aber bei der Post verloren gegangen war, und daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 3. Oktober 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. Das gilt umso mehr, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Regelfälle die Mandatsbestätigung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ungefähr nach einer Woche bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eintraf.Diesen mußte sich somit der Verdacht aufdrängen, daß mit dem Berufungsauftrag etwas nicht in Ordnung sei. 3. Da die Versäumung der Berufungsfrist mithin auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte, war deren Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viix zb 52/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Gerhard St|_ HändelsgesellschaftjnbHj führer Gerhard Stl Hl __Fenster- und Türen vertreten durch den Geschäfts-Weg fP in Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen den Drogisten Gerhard Hep, MpHHI DfVstraße ^ in Glinde, Beklagten und Beschwerdegegners, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und in ■■■■■ - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 21. Januar 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 1980 war der Klägerin am 19. Mai 1980 zugestellt worden. Am 8. Juli 1980 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte die Klägerin glaubhaft, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Mai 1980 die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatten, Berufung einzulegen, daß das Schreiben aber bei der Post verloren gegangen war, und daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 3. Juli 1980 den Verlust ihres AuftragsSchreibens erfahren hatten. Das Berufungsgericht versagte mit Beschluß vom 30. Oktober 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Da die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-ten der Klägerin sich auf die ordnungsgemäße Beförderung ihres fast drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandten Schreibens an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch die Post verlassen durften (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1978 - I BvR 761, 806/78 * NJW 1978, 641), kann ihnen der Verlust dieses Schreibens nicht angelastet werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. 2. Das Berufungsgericht hat indessen auch darin recht, daß das Unterlassen einer Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu dem Vorwurf gereicht. Das gilt umso mehr, als nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Regelfälle die Mandatsbestätigung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ungefähr nach einer Woche bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eintraf. Diesen mußte sich somit der Verdacht aufdrängen, daß mit dem Berufungsauftrag etwas nicht in Ordnung sei. Infolgedessen waren sie zu einer Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1979 - II ZB 15/78 * VersR 1979, 573 m.w.N.), bei der sich herausgestellt hätte, daß das Schreiben vom 30. Mai 1980 verloren gegangen war. - k - 3. Da die Versäumung der Berufungsfrist mithin auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte, war deren Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Merz Dr. Brunotte Hoffmann Wolf