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BGH · VIII ZB 52/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 52/67

Die von ihm eingelegte Berufung hat der Beklagte durch seinen Prozeß-bevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluß, die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form begründet worden sei. Der Beschwerdeführer hat in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Begründungsfrist um 3 Wochen zu verlängern. Auf den Hinweis, daß eine Verlängerung der abgelaufenen Frist nicht möglich sei, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß die Berufungsbegründung nach Verwerfung der Berufung durch Schriftsatz vom 16. Da auf dieses weitere Vorbringen bereits in der Berufungsbegründung vom 23- August 1967 verwiesen worden sei, müsse die Berufungsbegründung ihrem Inhalt nach als zulässig angesehen werden. Es kann, um dieser Vorschrift zu genügen, also gerügt werden, daß der erste Richter den ihm vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt hat. Der bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz ist unter den hier vorliegenden Umständen nicht genügend deutlich zu entnehmen, was gegenüber dem Berufungsurteil gerügt werden soll. Deshalb muß die sofortige Beschwerde des Beklagten, dem Antrag der Klägerin entsprechend, zurückgewiesen werden Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Mormann Braxmaier

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungVorbringenBerufungsbegründungBeschlußBegründungbestimmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 52/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters Heinz SchBIBstraße
 in Hf
9
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti
 gegen
die Firma Selbstfahrer	GmbH	&	Co.,	vertreten
 durch die Auto Vermietung Selbstfahrer IJBB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim von IiBHB» in HBBBiB> BABallee B»
Klägerin, Berufungsbeklagte und Be s chwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ä£*BI^^BI in
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** 9
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Grunde:
Der Beklagte mietete bei der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 mehrfach Personenkraftwagen an, die er längere Zeit benutzte. Die Klägerin fordert.: von ihm Zahlung restlicher Mieten. Der Beklagte hat u.a. eingewendet, die von der Klägerin berechneten Mieten seien deshalb zu hoch angesetzt worden, weil ihm zugesagt worden sei, daß für lange Mietzeiten niedrigere Sätze berechnet werden würden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3 370 DM nebst Zinsen verurteilt. Die von ihm eingelegte Berufung hat der Beklagte durch seinen Prozeß-bevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. Augugt 1967 wie folgt begründet:
"Das Vorbringen im ersten Rechtszug wird wiederholt. Weitere Begründung bleibt Vorbehalten. Der Beklagte ist z.Zt. verreist. Erst nach seiner Rückkehr und Instruktionserteilung kann die Sache materiell vorbereitet werden."
Bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist diese Berufungsbegründung nicht ergänzt worden.
 
Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluß, die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form begründet worden sei.
Der Beschwerdeführer hat in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Begründungsfrist um 3 Wochen zu verlängern. Auf den Hinweis, daß eine Verlängerung der abgelaufenen Frist nicht möglich sei, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß die Berufungsbegründung nach Verwerfung der Berufung durch Schriftsatz vom 16. November 1967 ergänzt worden sei. Da auf dieses weitere Vorbringen bereits in der Berufungsbegründung vom 23- August 1967 verwiesen worden sei, müsse die Berufungsbegründung ihrem Inhalt nach als zulässig angesehen werden.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob in der Begründungsschrift vom 23- August 1967 eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Berufungsbegründung gesehen werden kann.
Das ist nicht der Fall.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegrün-dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Es kann, um dieser Vorschrift zu genügen, also gerügt werden, daß der erste Richter den ihm vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt hat. Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen aber auch in diesem Falle die Gründe bei der Anfechtung bestimmt bezeichnet sein und im einzelnen ausgeführt werden. Deshalb reicht eine bloß allgemeine Begründung, z.B. die bloße formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz, grundsätzlich nicht aus;
umjdas Formerfordernis zu erfüllen (RGZ 143* 292; 145»
 131)o Die Partei muß vielmehr zu erkennen geben, welche bestimmte Rechtsansicht des Richters sie bekämpft und welche Gründe sie ihr entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muß also einen genauen Anfechtungsgrund enthalten. Sofern gerügt werden soll, daß angebotene Beweise nicht erhoben worden sind, muß auch dieser Anfechtungsgrund in bestimmter Weise gerügt und seine Erheblichkeit gegenüber der Begründung des Berufungsgerichts dargelegt werden. Der bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz ist unter den hier vorliegenden Umständen nicht genügend deutlich zu entnehmen, was gegenüber dem Berufungsurteil gerügt werden soll.
Deshalb muß die sofortige Beschwerde des Beklagten, dem Antrag der Klägerin entsprechend, zurückgewiesen werden
 Dr. Haidinger
 Artl
Dr. Mezger
 Mormann
Braxmaier