Die Zustellung des Urteils sei von den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei durch Verwendung einer Urteilsausfertigung in abgekürzter Porm und einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vorgenommen worden. Die mit dem Zustellungsvermerk versehene beglaubigte Abschrift, sei, wie sich erst später herausgestellt habe, irrtümlich dem Kläger bei einem Besuch in dem Büro von einer Büroangestellten ausgehändigt worden. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist die Handhabung bei der Zustellung des Urteils im Büro der Prozeß-bevollmächtigten des Klägers wie folgt geschildert; Die Bürokräfte, Frau HpBHBodef Fräulein KlflBI (ein damals noch nicht 16 Jahre alter Bürolehrling) legten nunmehr (nach erfolgter Bescheinigung der Urtoilszustellung durch einen der Anwälte) das zugestellte Urteil zusammen mit der inzwischen herausgesuchten Handakte dem Anwalt, der für die Bearbeitung zuständig war, vor. Darauf v/erde von dem Anwalt persönlich oder unter seiner Aufsicht die des Urteils Zusteilungy.ua Terminkalender vermerkt und die Berufungsfrist notiert. In dieser Sache sei aber eine Vorlage des zugcstoll ten Urteils deshalb unterblieben, weil es bereits am Tage der Zustellung oder am folgenden Tage von einer der beiden genannten Büroangestellten dem Kläger ausgehändigt worden sei. Gleichzeitig mit diesen eidesstattlichen Versicherungen legte der Kläger durch die Prozeßbevollmächtigten eine weitere eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts vom “Nach Eingang des zugestellten Urteils ist die Zustellung selbst im Terminkalender zu vermerken und ein entsprechender Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist zu notieren. Sodann hat die Akte dem Sachbearbeiter, also im vorliegenden Pall Herrn Rechtsanwalt vorgelegt werden müssen, damit von ihm das Erforderliche, insbesondere die Mitteilung an den Klienten über die Zustellung des Urteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist veranlaßt worden konnte. Durch diese Art der Behandlung ist oichergo-stellt, daß eine Zustellung und der Ablauf einer Prist sowohl vom Büro als auch von dom Unterzeichneten bzw. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Frist darauf zurück, daß Hechtsanwalt es versäumt habe, bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf der an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgegebenen Ausfertigung des Urteils im Terminkalender den Zustellungstermin wie üblich fostzuhalten. Wenn bei den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Übung bestanden habe, daß die Urteilsausfertigungen mit dem Zustellungsvormerk ohne die Handakte zur Empfangsbescheinigung vorgelegt wurden, ohne daß gleichzeitig der Zustellungszeitpunkt im Terminkalender festgehalten wurde, dann müsse hierin ein Organisations-mangol gesehen werden, der das vom Kläger zu ver- Es bliebe dann nämlich dem insoweit nicht weiter kontrollierten Hilfspersonal überlassen, zu einem späteren Zeitpunkt die Handakten mit der zugestellten Urtoilsabschrift vorzulegen, damit der Termin notiert und eine Unterrichtung der vertretenen Partei über den Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werden konnte. Oktober 1967 geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dieser Versicherung die Eintragung im Friotenkalender nicht durch den Anwalt erfolge, sondern durch eine Angehörige des Büros. Die Handhabung im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde vielmehr dahin geschildert; daß die Zustellung des Urteils im Terminkalender durch den Anwalt persönlich oder unter seiner Aufsicht vermerkt wurde, nachdem ihm das zugcstollte Urteil mit der inzwischen herauogesuchten Handakte vorgelegt v/orden war. Daß dies die damals bestehende Handhabung war, ist in den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und der Frau durch Bezugnahme auf den Wiedcroinsetzungsantrag bestätigt worden. stellte TJrteil mit der inzwischen herausgesuchten Handakte einem der Anwälte vorzulegen hatte, so hätte mindestens durch eine ausreichende Belehrung und entsprechende Anwei sunken sieherge st eilt sein müssen, daß die beiden Bürokräfte ein zugcstelltes Urteil, insbesondere auch eine abgekürzte Urteilsausfertigung, die einen Zustellungsvermerkt enthielt, unter keinen Umständen der vertretenen Partei selbst aushändigen dürfen ?ohne daß die durch die Zustellung in lauf gesetzte Berufungsfrist in dem Terminkalender und in den Handakten vermerkt worden war.
BUNDESGERICHTSHOF 015 viii_ z b__ 51/67 BESCHLU SS in dem Rechtsstreit de3 Landmaschinenhändlers Carl in b. L( Prozeßbevollmächtigte: Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte v• Dres.HHI^, | und in gegen den Landwirt Wilhelm in G 9 Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Br. und Dr. V Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 5. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gclhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23« Oktober 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Kläger hat gegen das am 30. Mai 1967 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil des Landgerichts am 26. Juli 1967 Berufung einlegen lassen und beantragt, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung lö: den vorigen Stand zu erteilen. Zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen: Die Zustellung des Urteils sei von den Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei durch Verwendung einer Urteilsausfertigung in abgekürzter Porm und einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vorgenommen worden. Zum Zwecke der Bescheinigung der erfolgten Zustellung sei die Urteilsausfertigung in einer Untorschriftsmappe einem der beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Hechtsanwalt Dr. vorgelegt worden, die dann an die Gegenanwälte zurückgesandt worden sei. Die mit dem Zustellungsvermerk versehene beglaubigte Abschrift, sei, wie sich erst später herausgestellt habe, irrtümlich dem Kläger bei einem Besuch in dem Büro von einer Büroangestellten ausgehändigt worden. Erst durch ein Schreiben der Gegenanwälte vom 11. Juli 1967 habe sich dann gezeigt, daß die Zustellung des Urteils erfolgt und die Berufungsfrist boroits abge-iaufen war. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist die Handhabung bei der Zustellung des Urteils im Büro der Prozeß-bevollmächtigten des Klägers wie folgt geschildert; Die Bürokräfte, Frau HpBHBodef Fräulein KlflBI (ein damals noch nicht 16 Jahre alter Bürolehrling) legten nunmehr (nach erfolgter Bescheinigung der Urtoilszustellung durch einen der Anwälte) das zugestellte Urteil zusammen mit der inzwischen herausgesuchten Handakte dem Anwalt, der für die Bearbeitung zuständig war, vor. Darauf v/erde von dem Anwalt persönlich oder unter seiner Aufsicht die des Urteils Zusteilungy.ua Terminkalender vermerkt und die Berufungsfrist notiert. In dieser Sache sei aber eine Vorlage des zugcstoll ten Urteils deshalb unterblieben, weil es bereits am Tage der Zustellung oder am folgenden Tage von einer der beiden genannten Büroangestellten dem Kläger ausgehändigt worden sei. Deshalb sei in die Handakte kein Hinweis über die Zustellung aufgenommen worden. Obwohl die Handakte dann im Juni mehrfach vorgelegt worden sei, habe Rechtsanwalt Kp|pv der die Bearbeitung der Sache Übernommen habe, von der erfolgten Zustellung keine Kenntnis gehabt. Die Aushändigung der Urteiloaus-fertigung an den Kläger sei auf ein Mißverständnis seitens der Büroangestellten zurückzuführen. Rechtsanwalt SdflHfe habe nämlich auf die Bitte des Klägers Frau nPHHK oder Fräulein Klflü^ beauftragt, dom Kläger eine im Anwaltsbüro herzustellende Ablichtung des Urteils auszuhändigen. Eine Ablichtung sei jedoch nicht gemacht»sondern die zugestellte beglaubigte Abschrift dem Kläger ausgehändigt worden. Frau Hpfe-SD sei seit Januar 1967 im Büro der Prozeßbevoll- mächtigten des Klägers beschäftigt gewesen, Präulein ooit April 1967. Sie hätten beide bisher zuverlässig gearbeitet und ihnen übertragene Aufträge ordnungsgemäß ausgeführt. Das V/iedereinsetzungsgesuch enthält ferner die Angabe, zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen würden eidesstattliche Erklärungen der Beteiligten eingereicht werden. In den daraufhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und der Prau vom August 1967 bestätigen... die Genannten die Richtigkeit der in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 1967 enthaltenen Angaben, soweit sie ihre Person und die büromäßige Bearbeitung von Urteilszustellungen betreffen. Rechtsanwalt SdP-erklärte ebenfalls in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31. Juli 1967, daß er die Richtigkeit der in dem V/iedereinsetzungsgesuch gemachten tatsächlichen Angaben bestätige. Gleichzeitig mit diesen eidesstattlichen Versicherungen legte der Kläger durch die Prozeßbevollmächtigten eine weitere eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts vom 6. Oktober"1967 vor, in der es heißt, die Bearbeitung von Vorgängen dieser Art sei. wie folgt geregelt 5 “Nach Eingang des zugestellten Urteils ist die Zustellung selbst im Terminkalender zu vermerken und ein entsprechender Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist zu notieren. Sodann hat die Akte dem Sachbearbeiter, also im vorliegenden Pall Herrn Rechtsanwalt vorgelegt werden müssen, damit von ihm das Erforderliche, insbesondere die Mitteilung an den Klienten über die Zustellung des Urteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist veranlaßt worden konnte. Durch diese Art der Behandlung ist oichergo-stellt, daß eine Zustellung und der Ablauf einer Prist sowohl vom Büro als auch von dom Unterzeichneten bzw. dem damaligen Sozius genau beobachtet worden konnte.” Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist rechtzeitig und in zulässiger Form eingelegt, jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Frist darauf zurück, daß Hechtsanwalt es versäumt habe, bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf der an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgegebenen Ausfertigung des Urteils im Terminkalender den Zustellungstermin wie üblich fostzuhalten. Daß dieses Versäumnis auf die Möglichkeit, die Berufungsfrist einzuhalten ohne Einfluß geblieben ist, soi nicht erkennbar. Wenn bei den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Übung bestanden habe, daß die Urteilsausfertigungen mit dem Zustellungsvormerk ohne die Handakte zur Empfangsbescheinigung vorgelegt wurden, ohne daß gleichzeitig der Zustellungszeitpunkt im Terminkalender festgehalten wurde, dann müsse hierin ein Organisations-mangol gesehen werden, der das vom Kläger zu ver- 6 tretende anwaltliche Verschulden nicht auszuschlicBcn vermöge. Es bliebe dann nämlich dem insoweit nicht weiter kontrollierten Hilfspersonal überlassen, zu einem späteren Zeitpunkt die Handakten mit der zugestellten Urtoilsabschrift vorzulegen, damit der Termin notiert und eine Unterrichtung der vertretenen Partei über den Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werden konnte. Damit wäre die Wahrung der Rechtsmittelfristen allein den anwaltlichen Bürohilfen anvertraut gewesen. Ein derartiges Verfahren müßte hier umso mehr als schuldhafter Organisationsfehler angesehen werden, als es sich bei den beiden in Präge kommenden Büroangestellten um Kräfte handelte, die erst im Jahre 1967 ihre Tätigkeit bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers aufgenommen hatten. Die sofortige Beschwerde macht unter Hinv/eis auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts vom 6. Oktober 1967 geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dieser Versicherung die Eintragung im Friotenkalender nicht durch den Anwalt erfolge, sondern durch eine Angehörige des Büros. Daß Prau HfllB erst seit Januar 1967 in dem Anwaltsbüro tätig war, bedeute noch nicht, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigton des Klägers sich auf sic nicht verlassen durften. Sie habe sich in der Zeit von Januar bis Juni und darüber hinaus als zuverlässig erwiesen. In Einzelfällen trügen die Anwälte derartige Pristen auch selber ein, wie in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juli 1967 dargelegt worden sei. Derartiges bilde aber die Ausnahme. Normalfall sei dio Eintragung der Pristen durch anwaltlich überwachtes Büropersonal. Die von der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gesichtspunkte stehen im Widerspruch zu den Tatsachen, die in dem Wiedereinsetzungsantrag über die Führung des Fristenkalenders und die Eintragung der Berufungsfristen enthalten sind. Denn dort ist nichts darüber gesagt, daß Frau beauftragt worden war, die Eintragung der Berufungsfristen bei Zustellung der vorliegenden Art selbständig vorzunehmon. Die Handhabung im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde vielmehr dahin geschildert; daß die Zustellung des Urteils im Terminkalender durch den Anwalt persönlich oder unter seiner Aufsicht vermerkt wurde, nachdem ihm das zugcstollte Urteil mit der inzwischen herauogesuchten Handakte vorgelegt v/orden war. Daß dies die damals bestehende Handhabung war, ist in den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und der Frau durch Bezugnahme auf den Wiedcroinsetzungsantrag bestätigt worden. Wenn Rechtsanwalt sowohl die Richtigkeit der in dom Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Handhabung durch seine Versicherung vom 1. August 1967 durch Bezugnahme auf den Wiedereinsetzungsantrag bestätigte, jedoch in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. Oktober 1967 eine von der ursprünglichen Darstellung abweichende Erklärung über die Bearbeitung von Vorgängen dieser Art abgegeben hat, so kann mit Rücksicht auf die insoweit widersprüchlichen Versicherungen die letztere Darstellung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfriöt in Lauf setzende Zustellung bescheinigt muß dafür sorgen, daß da3 zugcstollte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von den die A 8 verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann (vgl. Besohl, v. 3. November 1965 - VIII ZB 24/65 - LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548). Wenn bei der in dom Wiodereinsetzungsantrag geschilderten Handhabung es Vorkommen konnte, daß entweder Prau oder Fräulein KlflHB das zuge- stellte TJrteil mit der inzwischen herausgesuchten Handakte einem der Anwälte vorzulegen hatte, so hätte mindestens durch eine ausreichende Belehrung und entsprechende Anwei sunken sieherge st eilt sein müssen, daß die beiden Bürokräfte ein zugcstelltes Urteil, insbesondere auch eine abgekürzte Urteilsausfertigung, die einen Zustellungsvermerkt enthielt, unter keinen Umständen der vertretenen Partei selbst aushändigen dürfen ?ohne daß die durch die Zustellung in lauf gesetzte Berufungsfrist in dem Terminkalender und in den Handakten vermerkt worden war. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben, jedenfalls keine ausreichenden Angaben darüber, daß eine solche Belehrung der beiden Bürokräfte stattgefunden hotte und daß beide in dieser Hinsicht verläßlich waren. Einer solchen Darlegung im Wiedereinsetzungsantrag hätte es hier umso mehr bedurft, als Frau erst etv/a ein halbes Jahr im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigt war und über ihre frühere Tätigkeit und Erfahrung keinerlei Angaben gemacht wurden, während Fräulein K1|B sogar erst seit April im Anwaltsbüro tätig war. Es fehlt hiernach an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung, daß von den Prozeßbevollmächtigten die ihnen zu demutbaren Vorkehrungen getroffen waren, um die erforderlichen Vermerke über die Berufungsfrist sicherzustellen. Wenn aber, wie die Beschwerdebegründung geltend macht, Frau HUHP die Vormerkung der Berufungsfristen nicht allein übertragen war. sondern in Sinzeifüllen diese auch von einem der Prozcßbevollmächtigten vorgenommen wurde, so wäre eine solche Handhabung nicht dazu geeignet gewesen, klare Verantwortlichkeiten für die Vornahme rechtzeitiger Vermerke Uber die Fristen zu schaffen. Außerdem würde es auch für diesen Fall an einer ausreichenden Glaubhaftmachung und Darlegung dafür fehlen, daß die beiden Bürokräfte die erforderlichen Belehrungen und Weisungen erhalten hatten, um eine Aushändigung der Urteilsausfertigung an die Partei ohne Eintragung der Frist zu verhindern. Aus diesen Gründen kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden. Die sofortige Beschwerde mui3 deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormann