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BGH · VIII ZB 50/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 50/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 26. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Die Beklagte ist vom Landgericht Lübeck am 14. Deswegen hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß vom 26. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 16. Der Rechtsbehelf war nach Lage des Falles als sofortige Beschwerde gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zu verstehen. Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
26ZPOBerufungBeschlußunzulässigBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 50/93
vom 26. Januar 1994
in dem Rechtsstreit
 Christa
itraße
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Peter
»Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 26. Januar 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 15.273,42 DM
Gründe:
Die Beklagte ist vom Landgericht Lübeck am 14. Mai 1993 zur Zahlung von 15.273,42 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat sie formund fristgerecht Berufung einlegen lassen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet worden. Deswegen hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß vom 26. Oktober 1993 als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 16. November 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen am 19. November 1993, "Widerspruch" eingelegt.
Der Rechtsbehelf war nach Lage des Falles als sofortige Beschwerde gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zu verstehen.
Hierfür besteht Anwaltszwang. Dem ist nicht Rechnung getragen. Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wolf
 Wiechers