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BGH · viii zb 30/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 30/72

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. beantragte der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen# Zur Begründung trug er vor, die Berufungsschrift sei am Freitag, dem 28. Januar 1972 gegen 14.30 Uhr in das Schließfach des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Doch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Januar 1972 gegen 14.30 Uhr in das Schließfach des Oberlandesgerichts geworfen hatte, wie er eidesstattlich versichert hat, ode ob ihm ein Versehen unterlaufen war, und er die Berufungs schrift in ein anderes Schließfach eingeworfen hatte, wie das Berufungsgericht meint. Hatte er die Berufungsschrift in das Schließfach des Oberlandesgerichts geworfen, so war es zweifelsohne ein ynabwendbarer Zufall, wenn die Berufungsschrift erst am 1. Es gilt aber auch dann nichts anderes, wenn Rechtsanwalt D^| die Berufungsschrift nicht in das Schließfach des Oberlandesgerichts, sondern in ein anderes Schließfach geworfen hatte. Januar 1972 ablief.Er konnte und durfte infolgedessen erwarten, daß sie in federn Falle am Montag in das Schließfach des Oberlandesgerichts und in die Hände von zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten gelangte. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 30/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Richard
in B
tr. A
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ursula N(
istr.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr.
2
1/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15* November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Juni 1972 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe :
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1971, das am 30. Dezember 1971 zugestellt worden war, Berufung ein. Die Berufungsfrist lief am 31. Januar 1972 ab, weil der 30. Januar 1972 ein Sonntag war. Die Berufungsschrift trägt das Datum des 26. Januar 1972, erhielt aber den EingangsStempel des Oberlandesgerichts vom 1. Februar 1972. Am 23. Februar 1972
beantragte der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen# Zur Begründung trug er vor, die Berufungsschrift sei am Freitag, dem 28. Januar 1972 gegen 14.30 Uhr in das Schließfach des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. Es sei zulässig, eine Berufungsschrift in das Schließfach einzuwerfen, zu demal das einige Tage vor Fristablauf geschehen sei. Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt DflB vor.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Die Berufung ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verspätet eingelegt worden, weil die BerufungsSchrift ausweislich des Eingangsstempel.* des Oberlandesgerichts erst am 1. Februar 1972 von zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten in Empfang genommen worden war (BGHZ 2, 31, 32).
2.	Doch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt D^| die Berufungsschrift am 28. Januar 1972 gegen 14.30 Uhr in das Schließfach des Oberlandesgerichts geworfen hatte, wie er eidesstattlich versichert hat, ode ob ihm ein Versehen unterlaufen war, und er die Berufungs
 schrift in ein anderes Schließfach eingeworfen hatte, wie das Berufungsgericht meint. Hatte er die Berufungsschrift in das Schließfach des Oberlandesgerichts geworfen, so war es zweifelsohne ein ynabwendbarer Zufall, wenn die Berufungsschrift erst am 1. Februar 1972 zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gelangte. Es gilt aber auch dann nichts anderes, wenn Rechtsanwalt D^| die Berufungsschrift nicht in das Schließfach des Oberlandesgerichts, sondern in ein anderes Schließfach geworfen hatte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts befinden sich in dem Schließfachraum im Gebäude des Oberlandesgerichts Stuttgart insgesamt 263 Schließfächer, an der dem Eingang gegenüberliegenden Wand 11 Schließfächer für Gerichte und Behörden und an den übrigen Wänden 252 Schließfächer für Rechtsanwälte. Bei der Vielzahl der in dem Schließfachraum vorhandenen und leicht verwechselbaren Schließfächer ist es nicht als eine Vernachlässigung der äußersten, den Umständen nach angemessenen, vernünftigerweise zu erwartenden und einem Anwalt zuzu demutenden Sorgfalt anzusehen, sondern stellt ein als unabwendbaren Zufall zu wertendes Versehen dar, wenn ein für das Oberlandesgericht bestimmtes Schriftstück in ein anderes Schließfach geworfen wird. Es kommt hinzu, daß Rechtsanwalt D^| die Berufungsschrift bereits am Freitag, dem 28. Januar gegen 14.30 Uhr einge worfen hatte und die Berufungsfrist erst am Montag, dem 31. Januar 1972 ablief. Er konnte und durfte infolgedessen erwarten, daß sie in federn Falle am Montag in das Schließfach des Oberlandesgerichts und in die Hände von zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten oder Angestellten gelangte.
 
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung Über die Kosten zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VersR I960, 181).
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Braxmaier
 Dr. Hiddemann	Hoffmann