Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 50/02 BESCHLUSS vom 26. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. April 2002 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Woist