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BGH · VIII ZB 49/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 49/97

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. nicht mehr feststellbaren Gründen sei das Schreiben Rechtsanwalt Ku. allerdings erst mit der Eingangspost am Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, daß ein Verschulden ihres Korrespondenzanwalts an der Fristsäumnis ausscheide. Ein Rechtsanwalt müsse dafür Sorge tragen, daß die Bearbeitung des Posteingangs in Rechtsmittelsachen durch zuverlässige und erprobte Bürokräfte vorgenommen werde. Daß vorliegend das damit befaßte Personal ausreichend eingewiesen, hinreichend erprobt und gerade im Hinblick auf Rechtsmittelsachen die erforderliche Sorgfalt bereits bewiesen hätte, sei nicht dargelegt worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vergeblich. Aber auch damit ist nicht substantiiert dargestellt und glaubhaft gemacht, daß die verspätete Vorlage des Schreibens auf ein reines Büroversehen zurückzuführen ist.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 49/97
vom 18. Februar 1998 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 32.361,10 DM.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. Juli 1997 zugestellte landgerichtliche Urteil mit einem am 14. August 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat sie unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, die Rechtsanwälte K.	und	Kollegen	in D.	,	hätten	ihrem	Korrespondenzanwalt in K.	, Rechtsanwalt Ku. , mit dort
 am 6. August 1997 eingegangenem Schreiben vom 4. August 1997 Mitteilung von der Urteilszustellung gemacht. Aus
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nicht mehr feststellbaren Gründen sei das Schreiben Rechtsanwalt Ku.	allerdings erst mit der Eingangspost am
12. August 1997 vorgelegt worden. Üblicherweise werde in der Kanzlei täglich der gesamte Posteingang nach Öffnung und Stempelung Rechtsanwalt Ku. oder seinem Vertreter vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, daß ein Verschulden ihres Korrespondenzanwalts an der Fristsäumnis ausscheide. Ein Rechtsanwalt müsse dafür Sorge tragen, daß die Bearbeitung des Posteingangs in Rechtsmittelsachen durch zuverlässige und erprobte Bürokräfte vorgenommen werde. Daß vorliegend das damit befaßte Personal ausreichend eingewiesen, hinreichend erprobt und gerade im Hinblick auf Rechtsmittelsachen die erforderliche Sorgfalt bereits bewiesen hätte, sei nicht dargelegt worden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vergeblich. Zwar trägt sie vor, in der Kanzlei ihres Korrespondenzanwalts öffne ein Auszubildender im zweiten Lehrjahr die eingehende Post und lege sie in einem Korb komplett dem Anwalt vor. Aber auch damit ist nicht substantiiert dargestellt und glaubhaft gemacht, daß die verspätete Vorlage des Schreibens auf ein reines Büroversehen zurückzuführen ist. Hierzu hätte die Klägerin im einzelnen die Maßnahmen dartun müssen, die ihr Verkehrsanwalt nicht nur hinsichtlich der Organisation seines Büros, sondern auch hinsichtlich der laufenden Überwachung seines Bü-
ropersonals getroffen hatte um sicherzustellen, daß ihm al le Fristeingänge sogleich vorgelegt werden.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher als unbegrün det zurückzuweisen.
Dr. Deppert
 Wiechers
Dr. Beyer
 Dr. Woist
 Dr. Leimert