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BGH · VIII ZB 49/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 49/72

1972 den Auftrag erteilt hatte, Rechtsanwalt Dr.L^Hfc unverzüglich mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 19. Daß Berufungagorieht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Juli 1972 weiter glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Hagen, als Rechtsanwalt K^HHI am 18, Mai 1972 dem Dienst fernblieb,dessen Schreibtisch auf unerledigte Akten überprüfte, dort weder die Akten dieses Prozesses noch einen diesen betreffenden Vermerk vorfand und daß er Rechtsanwalt an diesem Tage fernmündlich fragte, ob er dringliche Arbeiten abgebrochen habe, was dieser verneinte. Weiter kann zweifelhaft sein, ob die nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO eingegangene eidesstattliche Versicherung vom 7. Doch kommt es darauf nicht an, weil jedenfalls Rechtsanwalt Hagen, dessen Verhalten der Beklagte sich nach § 232 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt gewahrt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden. Jeder Rechtsanwalt hat durch Anordnungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß eine Überwachung des Fristablaufs in seiner Kanzlei gewährleistet ist. weit das in »mmaeh 11 oben Krbfien sicht, vm* tid'd Go-* fahren-einer Fristversäumung schützen* Dazu ist es erforderlich, daß ein Fristenkalender geführt, die Fristen in diesem Kalender eingetragen und der Ablauf der Fristen anhand dieses Kalenders überwacht werden (BGH Beschluß vom 31. Da hier derartige Vorkehrungen zur Überwachung des Fristablaufs nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurden, ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht dargetan, so daß die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristMünchenZPO18glaubhaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 49/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Friedrich H
Istraße
 vertreten durch:
Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Werner B
in MI
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dres. und v.
3etzt vertreten durch:
Dor V 111. ;*iv t I mouo I don iMtnd»vif:nrtcb Isbo f r, hat; am 18. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger sowie der Richter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Juni 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. LflHB in	leg-
te gegen das am 20. April 1972 zugestellte Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts München vom 19.April 1972 am 8. Juni 1972 Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er glaubhaft, daß Rechtsanwalt	der	erst-
instanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt	am	17.	Mai
1972 den Auftrag erteilt hatte, Rechtsanwalt Dr.L^Hfc unverzüglich mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 19. April 1972 zu beauftragen, daß Rechtsanwalt	aber	am	18.Mai
1972 erkrankte und seine Arbeit erst am 24. Mai 1972 wieder aufnahm.
 
Daß Berufungagorieht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Im Beschwerdeverfahren wurde mit eidesstattlicher Versicherung vom 7. Juli 1972 weiter glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Hagen, als Rechtsanwalt K^HHI am 18, Mai 1972 dem Dienst fernblieb,dessen Schreibtisch auf unerledigte Akten überprüfte, dort weder die Akten dieses Prozesses noch einen diesen betreffenden Vermerk vorfand und daß er Rechtsanwalt	an
 diesem Tage fernmündlich fragte, ob er dringliche Arbeiten abgebrochen habe, was dieser verneinte.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es ist schon fraglich, ob die Frist des § 234 ZPO eingehalten ist, weil nicht vorgetragen wurde, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben war. Weiter kann zweifelhaft sein, ob die nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO eingegangene eidesstattliche Versicherung vom 7. Juli 1972 berücksichtigt werden darf.
2.	Doch kommt es darauf nicht an, weil jedenfalls Rechtsanwalt Hagen, dessen Verhalten der Beklagte sich nach § 232 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt gewahrt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden. Jeder Rechtsanwalt hat durch Anordnungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß eine Überwachung des Fristablaufs in seiner Kanzlei gewährleistet ist. Denn er muß die Partei, so-
 
weit das in »mmaeh 11 oben Krbfien sicht, vm* tid'd Go-* fahren-einer Fristversäumung schützen* Dazu ist es erforderlich, daß ein Fristenkalender geführt, die Fristen in diesem Kalender eingetragen und der Ablauf der Fristen anhand dieses Kalenders überwacht werden (BGH Beschluß vom 31. Januar 1955 - II ZB 20/54 = LM ZPO § 232 Nr. 22). Diese Anordnungen und Maßnahmen sind allgemein üblich und jedem Anwalt geläufig. Da hier derartige Vorkehrungen zur Überwachung des Fristablaufs nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurden, ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht dargetan, so daß die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.
Dr. Haidinger	Mormann	Braxmaier
 Dr.Hiddemann Hoffmann