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BGH

Gericht: BGH

Zur Präge der Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Pinlegung einer sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, wenn die Beschwerdeschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Briefannahme der Örtlichen Justizbehörden eingegangen, aber wegen der unrichtigen Angabe der Anschrift Landgericht an dieses Gericht statt an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist. Oktober 1966 sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Von dort wurde die Beschwerdeschrift mit den Akten an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie erst am 9* November 1966, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, einging. Über den Antrag der Wiedereinsetzung für die verspäteteingelegte Berufung ist nicht zu entscheiden, weil die sofortige Beschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegr worden ist und dem hierfür gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß die sofortige Beschwerde der Beklagten an dem Tage, an dem sie bei der gemeinsamen Briefannahmestelle einging, als eine für das Kammergericht bestimmte Rechtsroittelschrift bei diesem als eingegangen zu gelten habe. Unerheblich ist auch, daß die Beschwerdeschrift noch vor Ablauf der Frist für die sofortige Be-sclnverde bei dem Landgericht eingegangen war. Denn eine beim Landgericht eingerichtete Geschäftsstelle konnte die sofortige Beschwerde nicht stellvertretend für den Urkundsbeamten des Kammergerichts für dieses Gericht in Empfang nehmen, * Die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde beruht jedoch darauf, daß die Beschwerdeschrift die unrichtige Anschrift "Landgericht Berlin" trug. Nach § 232 Abs. 2 2P0 kann die Versäumung einer Frist nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn die Versäumung in dem Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihren Grund hat. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht einmal dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. hei dem Diktat der Beschwerdeschrift als Anschrift hierfür seiner Büroangestellten das Kammergericht angegeben und sich auf die Zuverlässigkeit seiner Büroangestellten bei der Übertragung des Diktats auch in dieser Hinsicht verlassen hat. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß die Versäumung der Frist nicht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist. Demnach muß der Antrag auf Wiedereinsetzung für die nachgeholte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist somit unzulässig und mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
WiedereinsetzungVersäumungBeschwerdeschriftBerlinLandgerichtZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 233 D, 232 Abs. 2
Zur Präge der Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Pinlegung einer sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, wenn die Beschwerdeschrift zwar rechtzeitig bei der gemeinsamen Briefannahme der Örtlichen Justizbehörden eingegangen, aber wegen der unrichtigen Angabe der Anschrift Landgericht an dieses Gericht statt an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist.
BGH, Besohl, v. 19. Dezember 1966 - VIII ZB 49/ 66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
VIII_ZB_ 49/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der ffrau Elisabeth Ba^BP i*1	S	»
^BHBI^Pstraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte Br. BBHI	und
(omKhm),
Instanz:	Rechtsanwälte
 gegen
den ImmobiÜenkaufmann Gerhard Hc Straße ■ ,
7
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1966 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe :
1.	Die Beklagte legte gegen das anstelle der Verkündung am 2. April 1966 und im Parteibetriebe am 25. April 1966 zugestellte leilurteil des Landgerichts am 6. September 1966 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vefsäutnung der Berufungsfrist. Das Kammergericht verwarf die Berufung durch den am 6. Oktober 1966 gefaßten Beschluß als unzulässig und lehnte in der Begründung des Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung deshalb ab, weil der Antrag nicht binnen der Zweiwochenfrist des § 234 ZiPO gestellt worden, also unzulässig sei. Der Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 14. Oktober 1966 zugestellt. Sie legten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1966 sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beschwerdeschrift ging nach dem auf ihr angebrachten Eingangsstempel am 26. Oktober 1966 bei der beim Amtsgericht Charlottenburg gebil-
detengemeinsamenBriefannahmestelle der Justizbehörden em und wurde von dieser Stelle an das Landgericht Berlin weitergeleitet, weil der Schriftsatz die unrichtige Anschrift "Landgericht Berlin" trug. Von dort wurde die Beschwerdeschrift mit den Akten an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie erst am 9* November 1966, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, einging. Hiervon wurden die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Sie beantragten darauf am 17. November 1966 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und wiederholten das Rechtsmittel.
Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, und hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Über den Antrag der Wiedereinsetzung für die verspäteteingelegte Berufung ist nicht zu entscheiden, weil die sofortige Beschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegr worden ist und dem hierfür gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann.
2.	Die Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 ZPO für die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 i.V. mit § 547 Abs. 2 ZPO ist nicht gewahrt. Die der gemeinsamen Briefannahme zugeteilten Bürobearaten sind nach den Peststellungen, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25- Juni I960 - Ill ZR 165/58 - MDR I960, 1001 = BB I960, 954 getroffen hat und deren Richtigkeit auch in der vorliegenden Sache insoweit zugrunde gelegt werden kann, in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte ein für alle Mal zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der angeschlossenen Behörden bestellt. Der gemeinsamen Briefannahmestelle ist auch das
 Kamraergericht angeschlossen. Y/enn aber in dem eingereichten Schriftstück eine Anschrift angegeben ist und das Schriftstück demgemäß weitergeleitet wird, so muß es der Behörde zugerechnet werden, an die es auf Grund der angegebenen Anschrift gelangt ist. Der Beamte der Briefannahmestelle hat, wie er durch die Weiterleitung des Schriftstückes an das Landgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, die Beschwerdeschrift der Beklagten für das Landgericht entgegengenommen und insoweit Geschäfte erledigt, die dem Urkundsbeamten der landgerichtlichen Geschäftsstelle, nicht aber der Geschäftsstelle des Kammergerichts, bei der Entgegennahme einer für das Landgericht bestimmten Beschwerdeschrift obliegen. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß die sofortige Beschwerde der Beklagten an dem Tage, an dem sie bei der gemeinsamen Briefannahmestelle einging, als eine für das Kammergericht bestimmte Rechtsroittelschrift bei diesem als eingegangen zu gelten habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine andere Beurteilung der Sachlage nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil auf der Beschwerdeschrift links oben die Aktenzeichen des Berufungsgerichts und des Landgerichts angegeben waren. Entscheidend ist vielmehr, daß die unrichtige Anschrift den zuständigen Beamten der Annahmestelle dazu veranlaßte, das Schriftstück als für das Landgericht bestimmt entgegenzunehmen und es entsprechend weiterzuleiten. Unerheblich ist auch, daß die Beschwerdeschrift noch vor Ablauf der Frist für die sofortige Be-sclnverde bei dem Landgericht eingegangen war. Denn eine beim Landgericht eingerichtete Geschäftsstelle konnte die sofortige Beschwerde nicht stellvertretend für den Urkundsbeamten des Kammergerichts für dieses Gericht in Empfang nehmen, *
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Demnach ist die sofortige Beschwerde nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig eingelegt worden.
3.	Die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann aus folgenden Gründen nicht erteilt werden. Der Antrag ist zwar innerhalb der Frist des § 234 ZPO, also rechtzeitig unter Nachholung des Rechtsmittels gestellt worden. Die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde beruht jedoch darauf, daß die Beschwerdeschrift die unrichtige Anschrift "Landgericht Berlin" trug. Nach § 232 Abs. 2 2P0 kann die Versäumung einer Frist nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn die Versäumung in dem Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihren Grund hat. Hierfür ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf zu achten hat, daß ein Rechtsmittel, an das für die Einlegung zuständige Gericht gerichtet ist. Hier hatte Rechtsanwalt Dr.	die	sofortige	Beschwerde	diktiert und
 sie sodann unterzeichnet. Deshalb muß angenommen werden, daß er bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift die unrichtige Angabe des Gerichts übersehen hat. Ob ein solches Versehen ausnahmsweise als unverschuldet angesehen werden kann, braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden.
Denn die Beschwerdeführerin hat nicht einmal dargetan, daß Rechtsanwalt Dr.	hei dem Diktat der Beschwerdeschrift
 als Anschrift hierfür seiner Büroangestellten das Kammergericht angegeben und sich auf die Zuverlässigkeit seiner Büroangestellten bei der Übertragung des Diktats auch in dieser Hinsicht verlassen hat. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß die Versäumung der Frist nicht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, daß sich die Angestellte WBIB; die das Schriftstück übertragen hat, als zuverlässige Büroangestellte erwiesen hatte,
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wie in dem die BeschwerdebegrUndung ergänzenden Schriftsatz vom 9. Dezember 1966 dargelegt worden ist.
Demnach muß der Antrag auf Wiedereinsetzung für die nachgeholte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden,
4.	Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist somit unzulässig und mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Messner
 Mormann	Braxmaier