* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 49/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 49/12

November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: 1 Der Kläger hat nach Erlass des Berufungsurteils vom 17. April 2012 beim Berufungsgericht Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gestellt, mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit der Richter eingereicht und die Rüge nach § 321a ZPO erhoben. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung hat der Kläger am 9. September 2012 hat der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht Verzögerungsrügen und am 23. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. 4 Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. 5 Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Drucks. Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt: "Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 13 EMRK § 198 GVG
BT-DrucksWirkungBerufungsgerichtZPOFallKlägerUntätigkeitsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 49/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
 beschlossen:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 23. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger hat nach Erlass des Berufungsurteils vom 17. April 2012 beim
 Berufungsgericht Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gestellt, mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit der Richter eingereicht und die Rüge nach § 321a ZPO erhoben. Die Anträge sind vom Berufungsgericht jeweils durch Beschluss abschlägig beschieden worden. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung hat der Kläger am 9. August 2012 und am 11. August 2012 "Rechtsmittel" beim Berufungsgericht eingelegt. Am 24. August 2012, 2. September 2012 und 18. September 2012 hat der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht Verzögerungsrügen und am 23. September eine Untätigkeitsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.
2	Die	vom Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaf-
tigkeit als unzulässig zu verwerfen.
-3-
3	Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21) nicht mehr statthaft.
4	Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 15; EGMR, NJW 2001, 2694 Rn. 156). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99).
5	Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Der Gedanke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) voraussetzt (BT-Drucks. 17/3802, S. 16). Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt: "Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in begründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine
 konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten" (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 f.; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 10).
Ball	Dr.	Milger	Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 21 O 390/09 -OLG Stuttgart-6 U 178/10-