BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 49/07
vom 25. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Freilesen und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis zu 300 €.
Gründe:
1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200, 201).
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2 Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO S. 202 ff.).
3 Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).
4 Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Ball Wiechers Dr. Freilesen
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 T 10/07 -