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BGH · VIII ZB 48/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 48/97

ZPO § 519 Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist haben keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungfrist . Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Die Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 28. August 1997, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung unter anderem vorgetragen: September 1997 hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 27. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, den Klägervertreter treffe selbst ein Verschulden an der Fristsäumnis. Oktober 1997 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin am 22. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht zurückgewiesen hat. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet wurde. Wie das Reichsgericht (RGZ 158, 195) mit eingehender Begründung dargelegt und wie in Übereinstimmung damit der Bundesgerichtshof entschieden hat (Senatsbeschluß vom 5. Januar 1989 - II ZB 11/88 = NJW 1989, 1155), wird die Frist zur Begründung der Berufung weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß noch durch ein Wiedereinsetzungsverfahren unterbrochen (zu dem Fristablauf bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vgl. Selbst wenn der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt der Entscheidung zu Unrecht ergangen wäre, ist infolgedessen die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht besteht (Senatsbeschluß vom 18. Auch eine antragsgemäße Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte auf die Fristsäumnis keinen Einfluß mehr. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht beantragt worden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungZBMünchenBeschlußZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 48/97
vom 13. Januar 1998 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ	nein
BGHR:	ja
ZPO § 519
Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist haben keinen Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungfrist .
BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - OLG München
LG München I
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1998
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 74.516,91 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 28. August 1997 Berufung eingelegt. Die Berufungsfrist endete mit Ablauf des 18. August 1997.
Mit Schriftsatz vom 28. August 1997, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung unter anderem vorgetragen:
Die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwaltsgehilfin habe es am 18. August 1997 versäumt, die Berufungsschrift zu fertigen und einem Kollegen des
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sachbearbeitenden Rechtsanwalts Dr. M.	zur	Überprüfung
 und Unterzeichnung vorzulegen. Hierzu sei sie rechtzeitig von Dr. M.	vorher	beauftragt	worden, der am 18. August
1997 berufsbedingt ortsabwesend gewesen sei.
Am 29. September 1997 hat die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 27. Oktober 1997 beantragt. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Eine Begründung der Berufung ist nicht zu den Akten gelangt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, den Klägervertreter treffe selbst ein Verschulden an der Fristsäumnis.
Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 8. Oktober 1997 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Klägerin am 22. Oktober 1997 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht zurückgewiesen hat. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet wurde.
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Wie das Reichsgericht (RGZ 158,	195)	mit	eingehender
 Begründung dargelegt und wie in Übereinstimmung damit der Bundesgerichtshof entschieden hat (Senatsbeschluß vom 5. April 1967	-	VIII	ZB	7/67	=	LM	ZPO	§	519	Nr.	56;	vom 18. Dezember 1974	-	VIII ZB 35/74 = VersR 1975,	421;	vom 8. Oktober 1986	-	VIII	ZB 41/86	=	NJW	1987,	327	unter
II 3b; BGH, Beschluß vom 16. März 1977 -IVZB 5/77 = VersR 1977, 573; vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = NJW 1989, 1155), wird die Frist zur Begründung der Berufung weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß noch durch ein Wiedereinsetzungsverfahren unterbrochen (zu dem Fristablauf bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vgl. aber BVerfG NJW 1987, 1191).
Damit endete die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 29. September 1997 (Montag). Bis dahin ist eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen. Selbst wenn der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt der Entscheidung zu Unrecht ergangen wäre, ist infolgedessen die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht besteht (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1974 aaO). Auch eine antragsgemäße Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte auf die Fristsäumnis keinen Einfluß mehr. Der Antrag erstreckte sich auf eine Fristverlängerung bis zu dem 27. Oktober 1997. Auch bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht beantragt worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Klägerin die Berufungsbegründungfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden versäumt hat. Von ihrem Prozeßbevollmächtigten muß die Kenntnis der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der in der Kommentarli-teratur zugestimmt wird (vgl. nur Zöller/Gümmer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdnr. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 519 Rdnr. 4), verlangt werden (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 aaO unter II 2).
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball
Dr. Woist