Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 16. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Mai 1981 mit dem Antrag ein, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfri st zu gewähren. Frau BüflBV» einer langjährigen Anwaltssekretärin des mit ihm in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwalts mit der Anweisung übergeben hatte, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Schriftsatz noch am gleichen Tage bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingeworfen werde. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht habe darauf vertrauen dürfen, daß Frau Bü|B seine Weisung ordnungsgemäß ausführen werde. Denn Frau Büfll^B habe nicht der Aufsicht des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterstanden, sondern sei lediglich die Angestellte des mit dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in Bürogemeinschaft arbeitenden Anwalts gewesen. Davon könne keine Rede sein, wenn die mit dem Auftrag betraute Angestellte nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses der Aufsicht des betreffenden Anwalts unterstehe, wie es bei Frau BüBH der Fall gewesen sei, b) Voraussetzung für die Entlastung eines Rechtsanwalts bei einem Versehen einer Angestellten ist allerdings, daß sich der Anwalt von deren Zuverlässigkeit überzeugt hatte, was im Regelfälle durch Stichproben geschieht. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Frau BüMV durch Stichproben überwacht habe, ist nicht behauptet und auch nicht wahrscheinlich, weil sie die Angestellte des Rechtsanwalts war. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß Frau BüBBQ als langjährige Anwaltssekretärin des Rechtsanwalts nicht nur noch nie eine Frist ver- c) Da Frau Bü^HHI langjährige Anwaltssekretärin war, bedurfte es nicht einer besonderen Belehrung "über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Frist wahrung", wie das Berufungsgericht gemeint hat (vgl. Auch bei starker Belastung des Kanzleipersonals kann einem Anwalt nicht ein Verschulden angelastet werden, wenn er die Ausführung der einer zuverlässigen Angestellten gegebenen Anweisung, einen Schriftsatz noch am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen, nicht selbst überprüft. A. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Berufungsgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF -e' viii zb 48/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gerd in Hl Beklagten und Beschwerdeführers, Pro ze ßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße gegen den^Wbi^rt^^prüfer Henri F0B, Straße 0 % Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 1 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 16. September 1981 beschlossen: Der Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 1981 wird aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1981 wurde dem Beklagten am 6. März 1981 zugestellt. Gegen das Urteil legte der Beklagte formund fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 4. Mai 1981 ab. Die Berufungsbegründung ging am 5. Mai 1981 mit dem Antrag ein, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfri st zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte der Beklagte glaubhaft, daß sein Prozeßbevollmächtigter die am 29. April 1981 gefertigte Berufungsbegründung nach der Unterzeichnung am 4. Mai 1981 einer Frau BüflBV» einer langjährigen Anwaltssekretärin des mit ihm in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwalts mit der Anweisung übergeben hatte, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Schriftsatz noch am gleichen Tage bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingeworfen werde. Derartige Aufträge des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hatte Frau BüflBB stets zuverlässig erledigt. Bei einer Rückfrage am 5. Mai 1981 hatte sich indessen herausgeste1lt, daß Frau BU0HV i® vorliegenden Fall möglicherweise infolge vorübergehender Arbeitsüberlastung vergessen hatte, die Berufungsbegründung am 4. Mai 1981 einzuwerfen. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht habe darauf vertrauen dürfen, daß Frau Bü|B seine Weisung ordnungsgemäß ausführen werde. Denn Frau Büfll^B habe nicht der Aufsicht des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterstanden, sondern sei lediglich die Angestellte des mit dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in Bürogemeinschaft arbeitenden Anwalts gewesen. Ob der Prozeßbevoll- mächtigte des Beklagten aufgrund seiner Erfahrungen darauf vertraut habe, daß Frau BüfBH den Auftrag ordnungsgemäß ausführen werde, sei unerheblich. Für die Entlastung eines Rechtsanwalts bei einem Versehen einer Kanzleiangestellten komme es nämlich auf ’’die vorgenommenen Kontrollen, die Anweisungen und die Überwachung” der Angestellten an. Davon könne keine Rede sein, wenn die mit dem Auftrag betraute Angestellte nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses der Aufsicht des betreffenden Anwalts unterstehe, wie es bei Frau BüBH der Fall gewesen sei, 2. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten zu Recht. a) Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ein Dienstverhältnis zwischen Frau BüBi^P und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestand, wenn dieser gegenüber Frau Bumm weisungsbefugt war. Das ist nunmehr mit der Beschwerde glaubhaft gemacht. Dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen, weil es schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können (BGH, Beschl. vom 2. Juni 1976 - VIII ZB 47/75 = VersR 1976, 966 m.w.N.). b) Voraussetzung für die Entlastung eines Rechtsanwalts bei einem Versehen einer Angestellten ist allerdings, daß sich der Anwalt von deren Zuverlässigkeit überzeugt hatte, was im Regelfälle durch Stichproben geschieht. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Frau BüMV durch Stichproben überwacht habe, ist nicht behauptet und auch nicht wahrscheinlich, weil sie die Angestellte des Rechtsanwalts war. Gleichwohl durfte der Prozeßbevoll- mächtigte des Beklagten von der Zuverlässigkeit der Frau BüMBI überzeugt sein. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß Frau BüBBQ als langjährige Anwaltssekretärin des Rechtsanwalts nicht nur noch nie eine Frist ver- säumt hatte, sondern auch die Aufträge des mit Rechtsanwalt GBBBB in Büro gerne i ns cha ft arbeitenden Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, für die Abgabe fristwahrender Schriftsätze bei Gericht besorgt zu sein, stets zuverlässig erledigt hatte. c) Da Frau Bü^HHI langjährige Anwaltssekretärin war, bedurfte es nicht einer besonderen Belehrung "über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Frist wahrung", wie das Berufungsgericht gemeint hat (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 1976 - VI ZB 1/76 = VersR 1976, 783 m.w.N.). Der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 7. November 1979 - IV ZB 57/79 = MDR 1980, 295) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort war die Berufungsfrist deshalb versäumt worden, weil die Angestellte des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die den Berufungsauftrag dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu überbringen hatte, lediglich darauf hingewiesen worden war, daß die Angelegenheit "dringend" sei. Hier war Frau BüflHB aber gesagt worden, der Schriftsatz müsse "noch am gleichen Tage bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingeworfen" werden. Frau war daher klar, daß um 24.00 Uhr des betreffenden Tages die Frist ablief, wie sie eidesstattlich versichert hat. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, u.a. auch einer Arbeitsüberlastung des Kanzleipersonals, können an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts möglicherweise erhöhte Anforderungen zu stellen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Februar 1970 - II ZB 1/70 = VersR 1970, 421 und vom 9. Mai 1972 - VII ZB 6/72 = VersR 1972, 861), wie der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht hat. Indessen handelt es sich dort um anders gelagerte Fälle. Auch bei starker Belastung des Kanzleipersonals kann einem Anwalt nicht ein Verschulden angelastet werden, wenn er die Ausführung der einer zuverlässigen Angestellten gegebenen Anweisung, einen Schriftsatz noch am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen, nicht selbst überprüft. A. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Berufungsgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos geworden (BGH, Besch1. vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67 = NJW 1968, 107). Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Braxmaier Treier Dr. Hiddemann Dr. Brunotte Hoffmann