Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 21. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Juli 1980 bei dem Landgericht Stade eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Juli 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Berufungsgericht, mit Beschluß vom 21. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklag ten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF y viii zb 48/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Sei Sei S-Schi ■ in Neu Inhaberin Brunhilde Beklagten und Beschwerdeführerin, - vertreten durch: Rechtsanwälte gegen die Firma Carl NflUB GmbH & Co. KG in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Heinz Hanno Si tstraße # in Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte am 21. Januar 1981 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 1980 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe Das Landgericht Stade hatte am 30. Mai 1980 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, das dieser laut Vermerk auf der Postzustellungsurkunde am 4. Juni 1980 durch Niederlegung bei der Postanstalt zu Neu und Abgabe einer schriftlichen Mit- teilung über die Hinterlegung zugestellt worden war. Mit einem am 3. Juli 1980 bei dem Landgericht Stade eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Das Landgericht Stade hat mit Beschluß vom 14. Juli 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Berufungsgericht, mit Beschluß vom 21. August 1980 als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. 1. Gemäß §§ 567 Abs. 3, 568 a ZPO unterliegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wurde, der weiteren sofortigen Beschwerde nur dann, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde, wobei die §§ 546, 554 b ZPO entsprechend anzuwenden sind. Die weitere sofortige Beschwerde ist also, falls der Wert der Beschwer 40.000,— DM nicht übersteigt, nur gegeben, wenn die Beschwerde zugelassen ist. Da hier der Beschwerdewert 9.357,12 DM beträgt und die Beschwerde nicht zugelassen ist, ist sie unzulässig. 2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die von der Beklagten behaupteten Verfahrensmängel bestünden. Denn es gibt keinen Rechtssatz, daß wesentliche Verfahrensmängel eine sonst verschlossene Instanz eröffnen (BGH, Urt. v. 25. April 1956 - IV ZR 335/55 = LM ZPO § 511 Nr. 8 und BGHZ 43, 11, 19 Jeweils m.w.N.). 3. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklag ten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Merz Dr. Brunotte Braxmaier Hoffmann Wolf