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BGH · viii zb 47/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 47/75

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Am gleichen Tage reichte der Kläger die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluß vom 28. 1. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Anordnungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Firstennotierung und der Aktenvorlage getroffen habe, wie er seine Angestellten überwacht habe und ob er gelegentliche Stichproben vorgenommen habe. Mit der Beschv/erde hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten die Anweisung besteht, die Akten eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorzulegen und den Ablauf am vorletzten und letzten Tag im Fristenkalender zu vermerken und daß sein Prozeßbevollmächtigter anhand von Stichproben die Einhaltung dieser Anweisung überprüft. a) Obwohl dieses Vorbringen nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gebracht und glaubhaft gemacht worden war, ist es zu berücksichtigen, weil es schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können (BGHZ 2, 342; BGH Beschluß vom 22. b) Nachdem nämlich vorgetragen und glaubhaft gemacht worden war, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in diesem Fall am Tage vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefragt hatte, ob alle Fristsachen vorgelegt seien, wäre durch Rückfrage gern. November 1975 aufzuheben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Da mit der Erteilung der Wiedereinsetzung der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß gegenstandslos wird (BGH Beschluß vom 12. war die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristFristsachenZBBeschlußKlägerglaubhaftStichprobe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 47/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des technischen Kaufmanns Karsten	in
 Auguststraße 39,
»
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Fahrlehrer Heinz
 in Bi
 straße S,
Beklagten und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
9 o «Ac
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 1975 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragen wird.
Gründe :
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 1975 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die am 9. Oktober 1975 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung wurde versäumt. Das Berufungsge-gericht verwarf daher die Berufung mit Beschluß vom 13. Oktober 1975 als unzulässig. Am gleichen Tage reichte der Kläger die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß der Ablauf der Begründungsfrist am 7. und 9. Oktober 1975 im Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten vermerkt war. Dieser hatte am 8. Oktober 1975 seine zuver-
 
lässige und seit 8 Jahren den Fristenkalender führende Angestellte, Frau E^B> gefragt, ob die Fristen überwacht und alle Fristsachen vorgelegt seien, was Frau EMP bejaht hatte. Dennoch hatte sie versehentlich versäumt, sich anhand des Fristenkalenders über die vorzulegenden Akten zu vergewissern. Am 10. Oktober 1975 stellte sie fest, daß die Akten in dieser Sache nicht vorgelegt worden waren.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluß vom 28. November 1975 versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Anordnungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Firstennotierung und der Aktenvorlage getroffen habe, wie er seine Angestellten überwacht habe und ob er gelegentliche Stichproben vorgenommen habe. Die am 8. Oktober 1975 an Frau E^B gestellte Frage, ob die Fristsachen vorgelegt worden seien, reiche dazu nicht aus.
2.	Mit der Beschv/erde hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten die Anweisung besteht, die Akten eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorzulegen und den Ablauf am vorletzten und letzten Tag im Fristenkalender zu vermerken und daß sein Prozeßbevollmächtigter anhand von Stichproben die Einhaltung dieser Anweisung überprüft.
XL
 
a)	Obwohl dieses Vorbringen nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gebracht und glaubhaft gemacht worden war, ist es zu berücksichtigen, weil es schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können (BGHZ 2, 342; BGH Beschluß vom 22. September 1971
-	V ZB 7/71 = VersR 1971, 1125 und vom 17. Dezember 1973
-	VIII ZB 26/73 = VersR 1974, 387).
b)	Nachdem nämlich vorgetragen und glaubhaft gemacht worden war, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in diesem Fall am Tage vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefragt hatte, ob alle Fristsachen vorgelegt seien, wäre durch Rückfrage gern. § 139 ZPO zu klären gewesen, welche Anordnungen allgemein zur Fristenüberwachung getroffen waren und ob deren Befolgung durch Stichproben überwacht wurde. Der Kläger hätte daraufhin sein Vorbringen entsprechend der Beschwerdebegründung ergänzt. Danach kann aber ein Organisationsmangel nicht angenommen werden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ausschließlich auf das Versehen der sonst zuverlässigen Frau EflP zurückzuführen, das dem Kläger nicht anzurechnen ist.
3. Es war demnach der Beschluß vom 28. November 1975 aufzuheben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Da mit der Erteilung der Wiedereinsetzung der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß gegenstandslos wird (BGH Beschluß vom 12. Juli 1967
-	IV ZB 21/67 = NJW 1968, 107 m.w.Nachw.), war die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm
 war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezem-ber 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Braxmaier
 Claßen
 Hoffmann
Wolf
 Treier