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BGH · VIII ZB 46/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 46/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Dr. Woist am 5. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Juli 1996 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Aufgrund des vom damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ist es davon ausgegangen, daß das Urteil der Beklagten am 12. Juni 1996 zugestellt worden und die Berufungsfrist deshalb am 12. Juli 1996 - einem Montag - eingegangene Berufung der Beklagten hat es daher als verspätet angesehen. November 1996 zugestellten Verwerfungsbeschluß hat die Beklagte am 27. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Nach Mitteilung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Abrell, sei diesem das Urteil des Landgerichts erst am 13. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des dort angegebenen Datums ist, da es um die Rechtzeitigkeit der Berufung geht - anders als dann, wenn das Gesetz statt des Vollbeweises Glaubhaftmachung genügen läßt - nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet ist (BGH, Urteil vom 7. Das Berufungsgericht wird deshalb in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dr. AflHB zu erheben haben. Aufgrund der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß zwar grundsätzlich einer Verlängerung der Frist um einen Monat nichts im Wege stünde, daß aber Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist bestünden, konnte sie zunächst jedenfalls davon ausgehen, daß ihr das Berufungsgericht die Fristverlängerung um mindestens einen Monat gewähren werde, sofern es nicht die Berufung als unzulässig verwerfen würde (vgl. November 1996, also noch innerhalb eines Monats nach Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist, hat die Beklagte jedoch ihre Berufung begründet.

Berufung12BeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 46/96
vom 5. März 1997
in dem Rechtsstreit
^GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Straße
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 gegen
GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts Holger	FflHitraße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Dr. Woist
 am 5. März 1997
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1996 aufgehoben.
Gründe :
I. Das Berufungsgericht hat die am 15. Juli 1996 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1996 als unzulässig verworfen. Aufgrund des vom damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ist es davon ausgegangen, daß das Urteil der Beklagten am 12. Juni 1996 zugestellt worden und die Berufungsfrist deshalb am 12. Juli 1996 abgelaufen sei. Die am 15. Juli 1996 - einem Montag - eingegangene Berufung der Beklagten hat es daher als verspätet angesehen.
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Gegen den ihr am 20. November 1996 zugestellten Verwerfungsbeschluß hat die Beklagte am 27. November 1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Nach Mitteilung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Abrell, sei diesem das Urteil des Landgerichts erst am 13. Juni 1996 zugestellt worden. Zum Beweis hierfür hat sie Rechtsanwalt Dr. 4HHB als Zeugen benannt. Dieser hat auf Veranlassung des nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in einer schriftlichen Stellungnahme ergänzend ausgeführt, bei der handschriftlichen Datumsangabe "12. Juni 1996" auf dem Empfangsbekenntnis habe er sich "offenkundig" geirrt; richtig sei das Datum "13. Juni 1996", das der Eingangsstempel seiner Kanzlei auf dem gerichtlichen Übersendungsschreiben trage.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das von Rechtsanwalt Dr.	datierte	und unter-
schriebene Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 212 a ZPO den vollen Beweis dafür, daß er das Urteil des Landgerichts am 12. Juni 1996 als zugestellt entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 = NJW 1990, 2125 unter II 3 b m.w.Nachw.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des dort angegebenen Datums ist, da es um die Rechtzeitigkeit der Berufung geht - anders als dann, wenn das Gesetz statt des Vollbeweises Glaubhaftmachung genügen läßt - nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990
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aaO unter II 4 a m.w.Nachw.; vgl. Senatsurteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 = VersR 1973, 186; Zöller/Gre-ger, ZPO, 20. Aufl., § 294 Rdnr. 2). Die Beklagte hat unter Beweisantritt einen Geschehensablauf behauptet, der, falls er zutrifft, die Wahrung der Berufungsfrist durch die Beklagte ergeben würde. Das Berufungsgericht wird deshalb in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dr. AflHB zu erheben haben.
2. Die Beschwerde erweist sich nicht deshalb im Ergebnis als unbegründet, weil die Beklagte die Frist zur Begründung ihrer Berufung versäumt hat.
Die Beklagte hat am 15. Oktober 1996 - erstmals - die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen beantragt. Aufgrund der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß zwar grundsätzlich einer Verlängerung der Frist um einen Monat nichts im Wege stünde, daß aber Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist bestünden, konnte sie zunächst jedenfalls davon ausgehen, daß ihr das Berufungsgericht die Fristverlängerung um mindestens einen Monat gewähren werde, sofern es nicht die Berufung als unzulässig verwerfen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 = NJW 1997, 400). Letzteres ist erst mit dem ihr am 20. November 1996 zugestellten Beschluß vom 12. November 1996 geschehen. Bereits am 14. November 1996, also noch innerhalb eines Monats nach Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist, hat die Beklagte jedoch ihre Berufung begründet. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens wird daher das Berufungs-
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gericht, das die zunächst zurückgestellte Entscheidung über das Verlängerungsgesuch bislang - aus damaliger Sicht folgerichtig - nicht getroffen hat, der Beklagten nachträglich die in Aussicht gestellte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren haben, so daß das Rechtsmittel jedenfalls nicht an der mangelnden Einhaltung dieser Frist scheitert (vgl. BGH, Beschluß vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 = NJW 1982, 1651) .
Dr. Zülch
 Dr. Paulusch
 Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Dr. Woist